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Arbeitnehmerbegriff Befristung

Entscheidend ist auf’m Platz – Befristung von Arbeitsverträgen mit Profifußballern

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Altersdiskriminierung

Grau is alle Theorie – entscheidend is auf’m Platz.

Mit diesem Zitat von Alfred (Adi) Preißler lässt sich die Thematik bei Arbeitsverträgen im Profifußball treffend zusammenfassen. Dies jedenfalls, wenn man der Begründung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz folgt. Nachdem das Arbeitsgericht Mainz im Fall des ehemaligen Mainzer Keepers Heinz Müller kurzzeitig die deutsche Fußballwelt die Luft anhalten ließ, sorgte insoweit das LAG Rheinland-Pfalz zunächst für Beruhigung in der Szene. Zunächst, weil es demnächst zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kommen könnte. Nicht überraschend wäre allerdings, wie bereits in der Vergangenheit bei vergleichbaren Fällen, wenn der Fall Heinz Müller kurzfristig durch einen Vergleich beendet wird.

Der Fall Heinz Müller

Der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz liegt der Fall des ehemaligen Torhüters des FSV Mainz 05 zu Grunde, der – wie im Profifußball üblich – einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Verein geschlossen hatte. Heinz Müller war seit 2009 beim FSV Mainz beschäftigt. Er spielte zuletzt aufgrund eines bis zum 30. Juni 2014 befristeten Arbeitsvertrages. Der Vertrag enthielt eine Verlängerungsoption für Spieler und Verein. Diese war allerdings an die Bedingung geknüpft, dass Müller mindestens 23 Bundesligaspiele in der Saison 2013/14 für den Verein absolviert. Nach einer Verletzung war der Fußballprofi jedoch seit dem 11. Spieltag nicht mehr in der Bundesliga aufgelaufen. Er wurde nach seiner Genesung in der zweiten Mannschaft des Vereines in der Regionalliga eingesetzt. Die geforderten 23 Bundesligaeinsätze erreichte er folglich nicht. Seinen Verlängerungswunsch lehnte der FSV Mainz 05 deshalb ab. Müller begehrte daraufhin u.a., vom Arbeitsgericht Mainz feststellen zu lassen, dass sein Arbeitsvertrag schon gar nicht wirksam befristet worden sei. Das Arbeitsgericht Mainz (Urteil v. 19.3.2015, 3 Ca 1197/14) gab ihm in diesem Punkt Recht und sorgte mit dieser Entscheidung nicht nur in Fußballkreisen für Aufsehen. Denn es nahm an, die Befristung von Arbeitsverträgen mit Profifußballspielern beruhe nicht auf einem rechtfertigenden Sachgrund. Folge wäre ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, für das Bestandsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gelten kann. Sowohl Müller als auch der FSV Mainz wollten die Entscheidung nicht hinnehmen und legten Berufung beim LAG Rheinland-Pfalz ein. Dieses nahm eine wirksame Befristung an und wies die von Müller eingelegte Berufung zurück (Urteil v. 17.2.2016, Az. 4 Sa 202/15).


Der Spitzensportler als Arbeitnehmer

Grundlegende Frage des Falls Müller ist , ob ein arbeitsrechtlich relevanter Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrages bestand. Denn auch Verträge mit Fußballprofis sind Arbeitsverträge und die Lizenzspieler insbesondere von Bundesligisten sind Arbeitnehmer. Daher sind auch arbeitsrechtliche Regelungen, wie das Kündigungsschutzgesetz oder das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), auf diese Verträge anwendbar. Eine wirksame Befristung bedarf damit – soweit eine Zeitbefristung ausscheidet bzw. nicht vereinbart ist – eines Sachgrundes. Zu Trainern im Profisport hat das BAG (Urteil vom 19.6.1986, 2 AZR 570/85) bereits entschieden, dass eine Befristung der Verträge zulässig sein kann. Das LAG Rheinland-Pfalz bejaht dies nun auch für die Sportler und will die Rechtsprechung zu Trainerverträgen auf Fußballprofis übertragen.

Befristung aufgrund der Eigenart des Arbeitsverhältnisses?

Relevante Sachgründe ergeben sich aus § 14 Abs. 1 TzBfG. Bei Fußballprofis wird insbesondere versucht, Eigenart der Arbeitsleistung zur Rechtfertigung einer Befristung heranzuziehen, § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG. Auch das ArbG Mainz und das LAG Rheinland-Pfalz zogen diese im Fall Müller heran, kamen jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen bzw. Wertungen.

Nach der Gesetzesbegründung dient diese Norm dem Schutz grundrechtlich relevanter Freiheiten und Werte, insbesondere der Rundfunkfreiheit und der Kunstfreiheit. Sie erlaubt den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern und Künstlern, u.a. mit Schauspielern, Solosängern oder Tänzern. Daneben ist auch für Wissenschaftliche Mitarbeiter in politischen Fraktionen aufgrund des Bedürfnisses zur Anpassung an die politische Entwicklung die Befristung durch § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG abgedeckt. Geschützt werden soll das freie Mandat des Abgeordneten.

Eine weitere von der Rechtsprechung herausgearbeitete Fallgruppe sind Arbeitsverhältnisse, die aufgrund von Verschleiß einer Befristung bedürfen. Diese Fallgruppe hat der 2. Senat des BAG anhand der bereits erwähnten Trainerverträge im Profisport geschaffen (BAG vom 19.6.1986, 2 AZR 570/85). Nach gewisser Zeit können Trainer, so der 2. Senat, die ihnen anvertrauten Sportler nicht mehr ausreichend motivieren. Die persönliche Beziehung zwischen Trainer und Spieler unterliege einem zeitlich bedingten Verschleiß. Der 7. Senat des BAG verschärfte jedoch später die Anforderungen an diese Fallgruppe in zwei Entscheidungen zu Trainern im Nachwuchsbereich. Er urteilte, es fehle dann an einem Sachgrund, wenn es durch den Wechsel der Sportler zu keiner längeren Zusammenarbeit mit einem Trainer käme. In diesem Falle sei die Befristung des Trainervertrages nicht geeignet, dem Verschleiß der persönlichen Beziehung zwischen Trainer und Sportler vorzubeugen (BAG v. 29. 10. 1998, 7 AZR 436/97; BAG v. 15. 4. 1999, 7 AZR 437/97).

Der Verschleiß des Profisportlers als Sachgrund für eine Befristung?

Verschleißt nun auch der Profisportler? Das ArbG Mainz hat dies für Müller insbesondere und Sportler allgemein in seiner Entscheidung abgelehnt. Es bestehe höchstens ein allgemeiner Verschleiß der Arbeitsleistung durch körperliche Tätigkeit, der aber keinen Sachgrund zur Befristung rechtfertige. In der Eigenart der Fußballbranche sah das Arbeitsgericht ebenfalls keine Rechtfertigung.

Das LAG Rheinland-Pfalz beurteilte die Frage differenzierter und hatte die praktischen Folgen für die Branche im Blick. Es nahm an, der körperliche Verschleiß der Profispieler, der insbesondere mit zunehmendem Alter einträte, sei mit dem psychologischen Verschleiß bei der Trainerarbeit zu vergleichen und müsse daher Berücksichtigung finden. Zudem begründe sich der Verschleiß mit dem Abwechslungsbedürfnis der Zuschauer. Der Unterhaltungscharakter des Fußballs trete immer mehr in den Vordergrund. Daher müsse ein Verein, um für die Zuschauer attraktiv zu bleiben, das Personal auf dem Platz regelmäßig verändern, ähnlich einem Theaterensemble. Maßgeblich seien ferner die Eigenheiten der Fußballbranche: Hohe Mobilität im (internationalen) Transfermarkt, überdurchschnittlich hohe Gehälter, erhebliches Unsicherheitsrisiko hinsichtlich der sportlichen Entwicklung des Spielers und die Durchsetzung des Trainerkonzepts. Dies begründe nach dem LAG Rheinland-Pfalz ein berechtigtes Interesse der Vereine, Spielerverträge zu befristen. Damit liegt das LAG Rheinland-Pfalz auf einer Linie mit dem LAG Nürnberg, das 2006 einen ähnlich gelagerten Fall (Urteil v. 28.3.2006, 7 Sa 405/05) zu entscheiden hatte. Das LAG Nürnberg stellte ebenso auf das Abwechslungsbedürfnis der Zuschauer und die alters- bzw. körperlich bedingten Defizite des Spielers ab. Rechtsmittel waren in diesem Verfahren jedoch nicht zugelassen.

Wird das BAG den Profifußball verändern?

Nach aktuellem Stand wird das BAG in der Sache entscheiden. Denn der Fall Müller ist aufgrund der Revision von Müller in Erfurt anhängig (Az: 7 AZR 312/16). Ein Verhandlungstermin ist noch nicht bekannt. Ob es allerdings tatsächlich zu einer letztinstanzlichen Entscheidung kommt, bleibt abzuwarten. Denn bereits in der Vergangenheit hat der Profifußball samt Verbänden gezeigt, dass – womöglich die Branche verändernde – Entscheidungen durch kurzfristige Vergleiche verhindert werden. So im Fall Hans-Jürgen Baake gegen den zunächst Erst- und dann Zweitligisten Tennis Borussia Berlin aus dem Jahr 1979. In diesem Fall hatte das LAG Berlin (Urteil v. 21.6.1979, 4 Sa 127/78) die damals gültigen Regelungen der Transferbestimmung des DFB zu Ablösezahlungen in Frage gestellt. Hier haben die Parteien den Rechtsstreit vor einer Entscheidung des BAG verglichen und ferner alle Lizenzfragen geklärt. Die (individuelle) Interessenlage von Müller könnte jedoch abweichend sein. Denn Müller – anders als Baake in den 70ern – hat seine Karriere bereits beendet und könnte kein Interesse an einem Vergleich haben. Der Ausgang im Fall Müller und FSV Mainz 05 bleibt demnach mit Spannung zu erwarten.

Mehr zum Thema Arbeitsrecht und Fußball lesen Sie in unserem Blog im Beitrag Fußball-Europameisterschaft 2016 und Arbeitsrecht. Auch international beschäftigen sich unsere Kollegen von Ius Laboris mit Fußball und der EURO 2016. Siehe hierzu unsere Beiträge aus Italien, Großbritannien, Portugal, Türkei und der Ukraine.

Dr. Markus Bohnau

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Markus Bohnau berät Unter­neh­men aller Branchen insbesondere zu kollektivarbeits­recht­li­chen Themen und verhandelt mit Betriebs­rä­ten sowie Gewerk­schaf­ten, ins­be­son­dere bei (Post-Merger) Umstruk­tu­rie­run­gen und Out­sour­cing-Projekten - auch grenzüberschreitend. Weitere Schwer­punkte sind die arbeits­recht­li­che Begleitung von Trans­ak­tio­nen (inkl. Due Diligence und Har­mo­ni­sie­rung von Arbeits­be­din­gun­gen) sowie die arbeits­recht­li­che Beratung im Profisport, vor allem bei Transfers im Berufs­fuß­ball.
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