open search
close
Betriebsrat

Handlungsmöglichkeiten bei Pflichtverstößen des Betriebsrats

Print Friendly, PDF & Email
Betriebsrat

Das Betriebsverfassungsgesetz gewährt dem Betriebsrat zahlreiche Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte. Praktisch bedeutsam sind insbesondere der in § 87 Abs. 1 BetrVG normierte Mitbestimmungskatalog sowie die Mitbestimmung bei sogenannten personellen Einzelmaßnahmen gem. § 99 BetrVG. Hinzu kommen diverse Anhörungs-, Informations-, und Einsichtsrechte. Deutlich weniger beachtet ist in diesem Zusammenhang, dass das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten auferlegt. Dies führt zwangsläufig zu der Frage, ob und wie Verstöße des Betriebsrats gegen diese Pflichten betriebsverfassungsrechtlich sanktioniert werden können.

Welche Pflichten hat der Betriebsrat konkret nach dem Betriebsverfassungsgesetz?

Als wesentlich muss die Pflicht des Betriebsrats zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber angesehen werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Bestimmung mit § 2 Abs. 1 an die Spitze des Gesetzes gestellt. Der Betriebsrat wird hierdurch insbesondere verpflichtet, seine Rechte so auszuüben, dass vertrauensvolle Zusammenarbeit möglich bleibt und seine Beteiligungsrechte nicht missbräuchlich – beispielsweise durch Forderung unzulässiger Koppelungsgeschäfte – auszuüben.

Eine weitere Pflicht des Betriebsrats ist in § 79 BetrVG normiert. Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt werden, nicht offenbaren und verwerten. Ebenfalls darf der Betriebsrat gem. § 77 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

Spezielle Ausprägungen des Grundsatzes zur vertrauensvollen Zusammenarbeit

In § 74 Abs. 2 BetrVG hat der Gesetzgeber zudem den Grundsatz zur vertrauensvollen Zusammenarbeit durch Normierung einer Friedenspflicht und des Neutralitätsgebots näher konkretisiert. Hiernach sind Maßnahmen des Arbeitskampfs zwischen den Betriebsparteien unzulässig. Zudem sind Betätigungen, die den Arbeitsablauf oder den innerbetrieblichen Frieden beeinträchtigen zu unterlassen. Gleiches gilt für parteipolitische Betätigungen.

Unterlassungsanspruch bei Verstößen?

Verstößt der Betriebsrat gegen die ihm durch das Betriebsverfassungsrecht auferlegten Pflichten, konnten dem Arbeitgeber nach jahrzehntelanger höchstrichterlicher Rechtsprechung Unterlassungsansprüche gegen den Betriebsrat zustehen. Damit hat das BAG in einem aufsehenerregenden Urteil vom 17.3.2010 (Az. 7 ABR 95/08) allerdings Schluss gemacht und eine Kehrtwende eingeläutet.

Konkret ging es in dem damals vom BAG zu entscheidenden Fall um die Einhaltung des parteipolitischen Neutralitätsgebots. Der Betriebsrat hatte u.a. im Betrieb mehrfach per Aushang an den Informationsbrettern dazu aufgerufen, sich dem Irak-Krieg zu widersetzen und eine E-Mail über das Intranet versandt, indem er zur Teilnahme an einem umstrittenen Volksentscheid aufrief. Das Gericht verneinte einen Unterlassungsanspruch aus § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Zur Begründung führte es aus, die Vorschrift begründe zwar eine Verpflichtung zur parteipolitischen Neutralität im Betrieb. Sie bestimme aber weder, dass bei Verstößen gegen diese Verpflichtung Unterlassung verlangt werden kann, noch lasse sich der Regelung entnehmen, wer Inhaber eines Unterlassungsanspruchs sein kann. Gegen einen solchen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat sprächen auch der systematische Gesamtzusammenhang und die Konzeption, die § 23 BetrVG für die Verletzung gesetzlicher Pflichten durch die Betriebsparteien vorsieht. Denn dieser normiere bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten lediglich einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, nicht aber umgekehrt. Im Übrigen sei ein Unterlassungsurteil gegen den Betriebsrat wegen des Vermögenslosigkeit auch nicht vollstreckbar.

Das Urteil ist durch den 1. Senat des BAG am 15.10.2013 (Az.: 1 ABR 31/12) für die Frage, ob der Arbeitgeber einen Anspruch auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen hat, bestätigt worden. Der 7. Senat des BAG hat sodann mit Beschluss vom 28.5.2014 (Az.: 7 ABR 36/12) seine Rechtsprechung bestätigt und klargestellt, dass Arbeitgeber gegen den Betriebsrat keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung betriebsverfassungswidrigen Verhaltens haben. Auch die obergerichtliche Rechtsprechung ist dem BAG bislang vollumfänglich gefolgt.

In Literatur und Praxis ist die neuere Rechtsprechung wegen seiner erheblichen dogmatischen Schwächen und dem Verstoß gegen das Gebot der Waffengleichheit beider Betriebsparteien einhellig auf Ablehnung gestoßen. Argumentiert wird insbesondere, auch in § 87 Abs. 1 BetrVG sei ein Unterlassungsanspruch nicht verankert. Dennoch erkenne das BAG diesen regelmäßig bei Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats an. § 23 BetrVG ist zudem auch nicht als abschließende Regelung bei Verstößen der Betriebsparteien gegen das Betriebsverfassungsrecht zu verstehen. Vielmehr handelt es sich um eine „Spezialvorschrift“ die auf grobe Verstöße einer Betriebspartei gegen das Betriebsverfassungsrecht beschränkt ist. Zudem ist von einer grundsätzlichen Rechtstreue des Betriebsrates auszugehen, so dass dieser ein gerichtliches Unterlassungsurteil auch ohne dessen Vollstreckbarkeit anerkennen wird.

Auflösungsverfahren gem. § 23 Abs. 1 BetrVG ebenso effektiv?

Das Auflösungsverfahren bzw. der Ausschluss einzelner Betriebsratsmitglieder gem. § 23 Abs. 1 BetrVG bietet – entgegen der Ansicht des BAG – wegen dessen hoher Voraussetzungen keine gleich geeignete Rechtsschutzmöglichkeit. Es bleibt eine Rechtsschutzlücke für die Fälle der „einfachen“ Pflichtwidrigkeit. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber regelmäßig lediglich die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen erreichen möchte, und nicht gleich den Betriebsrat insgesamt auflösen möchte. Zu denken wäre hier jedoch auch an die Möglichkeit, zumindest eine sogenannte betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung auszusprechen. Deren Zulässigkeit ist jedoch höchstrichterlich noch nicht bestätigt worden.

Fazit

Es bleibt zu hoffen, dass das BAG – gerade auch im Hinblick auf die anhaltende erhebliche Kritik aus Literatur und Praxis – seine Rechtsprechung überdenken wird. Bis dahin ist dem Arbeitgeber dringend anzuraten, einzelne Verstöße des Betriebsrats gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten im Rahmen der Feststellungsklage auf deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Denn begeht der Betriebsrat nach Erlass eines entsprechenden Feststellungsurteils eine gleichartige Pflichtverletzung, kann dies die grobe Pflichtwidrigkeit indizieren und letztlich zumindest den Auflösungsantrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG rechtfertigen. Teilweise kann zudem der allgemeine Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB – auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes – helfen. Verstößt ein Betriebsratsmitglied zugleich auch gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, sollte der Arbeitgeber im Übrigen nicht zögern, arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung und Kündigung in Erwägung zu ziehen.

Mehr zu den Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei Verstößen des Betriebsrats gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten, insbesondere auch zu der Möglichkeit und den Voraussetzungen einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung finden Sie im Beitrag von Dr. Frank Zaumseil: „Gelbe Karte“ für das Betriebsratsgremium.

KLIEMT.Arbeitsrecht




Wir sind Deutsch­lands führende Spe­zi­al­kanz­lei für Arbeits­recht (bereits vier Mal vom JUVE-Handbuch als „Kanzlei des Jahres für Arbeitsrecht“ ausgezeichnet). Rund 90 erst­klas­sige Arbeits­rechts­exper­ten beraten Sie bundesweit von unseren Büros in Düs­sel­dorf, Berlin, Frankfurt, München und Hamburg aus. Kompetent, persönlich und mit Blick für das Wesent­li­che. Schnell und effektiv sind wir auch bei komplexen und grenz­über­schrei­ten­den Projekten: Als einziges deutsches Mitglied von Ius Laboris, der weltweiten Allianz der führenden Arbeitsrechtskanzleien bieten wir eine erstklassige globale Rechtsberatung in allen HR-relevanten Bereichen.
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.