open search
close
Aufhebungsvertrag

Rentennahe Arbeitnehmer: Alternativen zum klassischen Aufhebungsvertrag

Print Friendly, PDF & Email
Rentennah

Rente erst ab 67, Tendenz steigend! Das steht dem Großteil der Arbeitnehmer aus heutiger Sicht bevor. Nicht bei allen stößt dies auf Begeisterung. Das gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Steht eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Raum, gestalten sich die Verhandlungen mit Arbeitnehmern ab einem gewissen Alter häufig schwierig. Die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt sind für Arbeitnehmer bereits weit vor Erreichen des Renteneintrittsalters tendenziell schlechter. Bereits mehrere Jahre vor dem Renteneintritt aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, ist für die meisten Arbeitnehmer aus finanziellen Gründen jedoch auch keine Option. Die klassische Beendigung in Kombination mit einer Abfindungszahlung bringt meist nicht die nötige Sicherheit, um die Übergangszeit bis zur Rente finanziell absichern zu können. Die geforderten Abfindungssummen schießen daher häufig über die üblichen Faustformeln hinaus und stellen für die Arbeitgeber eine enorme Einmalbelastung dar. Besondere, rentennahe Vertragsgestaltungen können für beide Parteien eine geeignete Lösung bieten. Sowohl die Altersteilzeit als auch eine Vorruhestandsvereinbarung bieten einen sanften Übergang in die Rente.


Vorruhestandsvereinbarung

Die klassischen Parameter einer Vorruhestandsvereinbarung stellen sich wie folgt dar:

  • Das Arbeitsverhältnis wird beendet.
  • Der Arbeitnehmer muss unmittelbar vor Beginn des Vorruhestandes sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
  • Im Anschluss an die Beendigung erhält der Arbeitnehmer von seinem ehemaligen Arbeitgeber ein sogenanntes Vorruhestandsgeld. Dieses muss mindestens 65% der letzten Bezüge des Arbeitnehmers betragen, gedeckelt bei 65 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
  • Der Arbeitnehmer muss endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Es ist lediglich ein Hinzuverdienst auf Minijobbasis gestattet.
  • An die Phase des Vorruhestandes muss sich unmittelbar der Renteneintritt anschließen.

Sind diese Kriterien eingehalten, so handelt es sich sozialversicherungsrechtlich auch während der Vorruhestandsphase noch um ein Beschäftigungsverhältnis (BSG, Urteil vom 24.9.2008 – B 12 R 10/07 R). Dies hat zur Folge, dass auf das Vorruhestandsgeld weiterhin Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden, mit Ausnahme der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sparen sich jeweils 1,5% der Sozialabgaben, da eine Arbeitslosigkeit im Vorruhestandsmodell gerade nicht mehr eintreten kann und damit auch nicht abgesichert werden muss. Die Krankenversicherung bleibt jedoch unverändert bestehen, ebenso wird weiterhin in die Rentenversicherung eingezahlt. Obwohl der Arbeitnehmer faktisch bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, werden seine Rentenanwartschaften mithin weiter aufgestockt.

Altersteilzeit

Die Altersteilzeit kann in zwei Modellen gewährt werden: Im Blockmodell oder im Teilzeitmodell. Als Möglichkeit zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben kommt insbesondere die Altersteilzeit im Blockmodell in Frage. Ein Zeitraum von bis zu drei Jahren, im Fall einer einschlägigen tariflichen oder betrieblichen Regelung gar bis zu sechs Jahren, kann hälftig in eine sogenannten Aktivphase und eine Passivphase aufgeteilt werden. Es gelten folgende Voraussetzungen für eine Altersteilzeitvereinbarung:

  • Der Arbeitnehmer muss das 55. Lebensjahr vollendet haben.
  • Der Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
  • Das Altersteilzeitgehalt wird vom Arbeitgeber mindestens um 20% des Regelgehaltes (bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung) aufgestockt.
  • Der Arbeitgeber leistet zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Beitrag beläuft sich grundsätzlich auf den Betrag, der auf 80% des Regelarbeitsentgeltes entfallen würde, ist jedoch auf den Beitrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gedeckelt.

Während der Aktivphase erbringt der Arbeitnehmer 100% seiner Arbeitsleistung, erhält jedoch nur 50% seiner Vergütung ausbezahlt. Die übrigen 50% spart er für die Passivphase auf. Diese aufgesparte Vergütung kommt sodann neben den Aufstockungsbeträgen und zusätzlichen Rentenbeiträgen während der Passivphase zur Auszahlung, in der der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt ist. Sind diese Parameter eingehalten, gilt auch für die Altersteilzeit im Blockmodell: Während der Passivphase besteht weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Es wird insbesondere weiterhin in die Rentenversicherung eingezahlt, sodass auch hier die Anwartschaften trotz faktischen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben weiter wachsen. Hinzu kommt eine besondere Insolvenzsicherung der aufgesparten Vergütungsbestandteile.

Vorteile der rentennahen Austrittsgestaltungen

Die beschriebenen rentennahen Austrittsgestaltungen bringen für beide Seiten Vorteile. Der Arbeitgeber wird nicht mit einer in Anbetracht des Lebensalters und der damit häufig einhergehenden hohen Abfindungssumme konfrontiert, die er auf einen Schlag aufbringen müsste. Der Arbeitnehmer hat die Sicherheit, dass regelmäßige Zahlungen fließen und ein vollumfänglicher Sozialversicherungsschutz bestehen bleibt. Obwohl die staatlichen Förderungen des Vorruhestandes sowie der Altersteilzeit ausgelaufen sind, sind beide Modelle in Einzelfällen durchaus zu empfehlen.

KLIEMT.Arbeitsrecht




Wir sind Deutsch­lands führende Spe­zi­al­kanz­lei für Arbeits­recht (bereits vier Mal vom JUVE-Handbuch als „Kanzlei des Jahres für Arbeitsrecht“ ausgezeichnet). Rund 90 erst­klas­sige Arbeits­rechts­exper­ten beraten Sie bundesweit von unseren Büros in Düs­sel­dorf, Berlin, Frankfurt, München und Hamburg aus. Kompetent, persönlich und mit Blick für das Wesent­li­che. Schnell und effektiv sind wir auch bei komplexen und grenz­über­schrei­ten­den Projekten: Als einziges deutsches Mitglied von Ius Laboris, der weltweiten Allianz der führenden Arbeitsrechtskanzleien bieten wir eine erstklassige globale Rechtsberatung in allen HR-relevanten Bereichen.
Verwandte Beiträge
Arbeitsvertrag Neueste Beiträge Teilzeit

Übergangszeitraum bis zur BVerfG-Entscheidung: Altersfreizeitanträge von Teilzeitbeschäftigten

Sie ist ein alter Zankapfel: die Altersfreizeit nach Manteltarifvertrag Chemie bei Teilzeitbeschäftigten. Denn nach der tarifvertraglichen Regelung entfällt Altersfreizeit für Teilzeit-Arbeitskräfte, deren Arbeitszeit zweieinhalb Stunden oder mehr unter der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit liegt. Doch das BAG hatte diese Regelung 2019 wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot für nichtig erachtet und gekippt. Das wiederum hält der Arbeitgeberverband BAVC für verfassungswidrig und hat Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe erhoben….
Arbeitsvertrag Arbeitszeit Teilzeit

Tariflicher Altersfreizeitanspruch auch bei Teilzeitbeschäftigung

  Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Verstößt eine tarifvertragliche Regelung gegen das Diskriminierungsverbot, wenn in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit um zweieinhalb Stunden oder mehr unter der tariflichen Arbeitszeit liegt, von der Gewährung von Altersfreizeit ausgenommen werden? Das BAG hat diese Frage…
Freistellung Urlaub

Aufatmen: Kein Urlaubsanspruch für „Altersteilzeitler“ in der Freistellungsphase

Kaum ein anderes Thema wurde in den vergangenen Jahren von der deutschen und europäischen Rechtsprechung so geprägt und verändert wie das deutsche Urlaubsrecht. Dabei mussten Arbeitgeber immer wieder Acht geben, damit sie sich nicht verschiedenen Urlaubsabgeltungsansprüchen ihrer Arbeitnehmer entgegen sehen. Nach einer aktuellen Entscheidung des BAG vom 24. September 2019 (Az. 9 AZR 481/18) können Arbeitgeber aber im Hinblick auf Ihre „Altersteilzeitler“ aufatmen: In der…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.