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Betriebliche Altersvorsorge

Eingriffe in Versorgungszusagen leicht gemacht – oder doch nicht?

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Betriebsrentenanpassung

Zusagen auf Leistungen betrieblicher Altersversorgung sind auf sehr lange Laufzeiten angelegt und gesetzlich stark vor einseitiger Änderung oder Beseitigung durch Arbeitgeber geschützt. Die Rechtsprechung tendierte jüngst dazu, Arbeitgebern einen größeren Spielraum bei der Umgestaltung von Versorgungssystemen zu gewähren. Ein bisher kaum beachtetes Urteil des BAG vom 13. Oktober 2016 (3 AZR 439/15) schafft weitere Optionen. Dies wurde vom LAG Frankfurt am Main (Urteil vom 2. August 2017, 6 Sa 257/14) zuletzt bekräftigt.

Zankapfel: Versicherungsmathematische Abschläge

Im Kern ging es in dem genannten BAG-Urteil darum, ob sogenannte versicherungsmathematische Abschläge nachträglich zulässig in ein bestehendes Versorgungssystem eingeführt wurden. Solche Abschläge erfüllen folgenden Zweck: Scheidet ein Mitarbeiter vorzeitig aus den Diensten seines Arbeitgebers aus, verringert sich die Zeitspanne, die dem Mitarbeiter zur Verfügung steht, Betriebsrentenanwartschaften zu erdienen. Zugleich verlängert sich der Rentenbezugszeitraum. Um diese Schieflage zu korrigieren, können Abschlagsregelungen vereinbart werden, die die Versorgungsansprüche der Mitarbeiter auf ein angemessenes Maß herabsetzen.


Der Fall

Der Kläger war vorzeitig im Alter von 60 Jahren bei der Beklagten ausgeschieden und bezog eine vorzeitige gesetzliche Altersrente wegen einer Schwerbehinderung.  Zugleich standen dem Kläger Betriebsrentenansprüche aufgrund einer durch Betriebsvereinbarung eingeführten Versorgungszusage zu.  Die Arbeitgeberin reduzierte die Versorgungsleistungen unter Berufung auf nachträglich eingeführte Abschlagsregelungen. Der Kläger hielt die nachträgliche Einführung der Abschlagsregelungen hingegen für eine unzulässige Änderung des Versorgungssystems.

Der Teufel steckt im Detail: Historie des Versorgungssystems entscheidend

Um die Argumentation des Klägers würdigen zu können, musste sich das BAG mit der Historie der Versorgungssysteme bei der Beklagten befassen. Diese war wie folgt: Die ursprüngliche Versorgungszusage beruhte auf einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1992 (BV 1992) und sah zunächst ein unterschiedliches Renteneintrittsalter für Männer und Frauen vor. Wenig überraschend erkannten die Betriebsparteien später, dass diese Regelung eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellte und gestalteten das Renteneintrittsalter in der nachfolgenden Fassung der Versorgungszusage aus dem Jahre 1995 (BV 1995) geschlechtsneutral aus. Zugleich wurden durch die BV 1995 versicherungsmathematische Abschläge in die Versorgungsordnung eingeführt.

Doch mit dieser Änderung nicht genug: Kurze Zeit später bemerkten die Betriebsparteien, dass die Einführung von versicherungsmathematischen Abschlägen durch die BV 1995 nunmehr eine Verschlechterung der Versorgungssituation der Versorgungsberechtigten im Vergleich zur BV 1992 mit sich bringen könnte. In einer neuerlich geänderten Fassung der Versorgungszusage vereinbarten die Betriebsparteien, dass zum Ausgleich dieser möglichen Verschlechterung zukünftig sogenannte Zurechnungszeiten bei der Berechnung von Versorgungsleistungen zu berücksichtigen seien. Diese geänderte Fassung der Versorgungszusage beruhte wiederum auf einer Betriebsvereinbarung (BV 2001). In der Präambel der BV 2001 erklärten die Betriebsparteien, dass diese Veränderung zur Wiederherstellung des unter der BV 1992 geltenden Dotierungsrahmens des Versorgungssystems führen sollte.

Anwendbarkeit des Drei-Stufen-Modells?

Im Gerichtsverfahren zur Höhe der Versorgungsleistungen verlangte der Kläger abschlagsfreie Leistungen und argumentierte damit, dass die Änderung der BV 1992 durch die BV 1995/BV 2001 unzulässig sei. Die Einführung der Abschlagsregelungen hätte am Maßstab des sogenannten Drei-Stufen-Modells des BAG gemessen werden müssen.

In den Vorinstanzen hatte der Kläger jeweils keinen Erfolg. Dies war in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BAG, wonach das Drei-Stufen-Modell auf die Einführung von versicherungsmathematischen Abschlägen nicht anwendbar sei.

Paukenschlag Nr. 1: Versicherungsmathematische Abschläge nur mit Rechtfertigungsgrund

Für einen (kleinen) Paukenschlag sorgte das BAG, indem es die bisherige Rechtsprechung zur Einführung von versicherungsmathematischen Abschlägen aufgab. Nunmehr sei das Drei-Stufen-Modell heranzuziehen. Dies bedeutet eine Verschärfung der bisherigen Rechtslage für Unternehmen. Denn konnten in der Vergangenheit versicherungsmathematische Abschläge unter bloßer Beachtung des allgemeinen Vertrauensschutzes und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingeführt werden, gelten nunmehr die verschärften Anforderungen des Drei-Stufen-Modells.

Für den Fall bedeutete dies: Die Einführung von versicherungsmathematischen Abschlägen für zukünftige, nach dem Inkrafttreten der BV 1995 erdiente Anwartschaften griff nicht auf bis dato erdiente Anwartschaften (1. Stufe) oder erdiente Dynamiken (2. Stufe) ein. Der Eingriff fand lediglich auf der dritten und somit am wenigsten eingreifenden Stufe statt, musste aber nichtsdestotrotz durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt werden.

Paukenschlag Nr. 2: Wiederherstellung des Dotierungsrahmens als neuer Rechtfertigungsgrund 

Ein, jedenfalls etwas, größerer Paukenschlag ist die Einführung eines neuen Rechtfertigungsgrundes auf der dritten Stufe. Das BAG räumt den Betriebsparteien jetzt einen Beurteilungsspielraum ein, auch nachträglich aufgrund eines bestehenden Gesamtkonzepts eine neue Verteilungsentscheidung für Betriebsrentenleistungen zu treffen und umzusetzen. Dies dürfe zu Änderungen des bisherigen Systems führen, wenn

  • damit der Dotierungsrahmen im Wesentlichen zumindest gleich hoch bleibe und
  • der Eingriff für die nachteilig betroffene Arbeitnehmergruppe zumutbar sei.

Neue Möglichkeiten für Arbeitgeber?

Das BAG hat die Möglichkeiten, in bestehende Versorgungszusagen auf dritter Stufe einzugreifen, zumindest auf dem Papier erheblich erweitert. Der neue Rechtfertigungsgrund fügt sich in die bis dato bekannte Prüfungssystematik zur Feststellung der Rechtfertigung von Eingriffen in Versorgungszusagen allerdings nicht widerspruchsfrei ein. Denn bisher hat das Aufrechterhalten des Dotierungsrahmens schon gar keinen Eingriff in die Versorgungsrechte der Betroffenen dargestellt. Nunmehr sieht das BAG trotz gleichbleibendem Dotierungsrahmen einen Eingriff für gegeben. Es schafft für den Versorgungsschuldner jedoch die Möglichkeit, diesen Eingriff (vergleichsweise leicht) zu rechtfertigen. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung weiter entwickelt. Insbesondere wird spannend, ob das BAG den angesprochenen Flexibilisierungsbestreben weitere Türen öffnen möchte oder bereits offene Türen wieder schließen möchte.

Was sollten Arbeitgeber jetzt tun?

Alle Arbeitgeber, die in der Vergangenheit nachträglich versicherungsmathematische Abschläge eingeführt haben, sollten prüfen, ob diese Änderungen der neuen Rechtsprechung und damit den Anforderungen des Drei-Stufen-Modells gerecht werden.

Falls Arbeitgeber derzeit vor einer Änderungen ihrer Versorgungslandschaft stehen, sollten sie zudem den neuen Rechtfertigungsgrund „Wiederherstellung des Dotierungsrahmens“ in ihre Planungen einbeziehen.

Zu weiteren Möglichkeiten der Veränderung von Versorgungssystemen siehe den Beitrag von Jochen Saal (Trennung mit Hindernissen – die Ablösung einer Gesamtzusage durch Gesamtzusage).

KLIEMT.Arbeitsrecht




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