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Betriebliche Altersvorsorge

Keine „Betriebsrente mit 63“!

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Betriebsrente

Über 250.000 Arbeitnehmer haben allein 2015 die sogenannte „Rente mit 63“ beantragt. In einigen Köpfen wird im Anschluss die Frage gereift sein: Wenn ich die gesetzliche Rente nunmehr früher als gedacht ohne Abschläge beziehen kann, muss das nicht auch für meine Betriebsrente gelten? Wenn das zuträfe, drohten den Arbeitgebern massive Zusatzkosten für die Versorgungswerke. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat die Frage nun beantwortet und klargestellt: Eine (ungekürzte) „Betriebsrente mit 63“ bedarf einer vertraglichen Grundlage in der Versorgungsordnung. Die gesetzlichen Regelungen zur vorzeitigen Inanspruchnahme haben keine unmittelbare Auswirkung auf die betrieblichen Versorgungsordnungen.

Welche Gesichtspunkte waren entscheidungserheblich?                        

Der Kläger stützte sich auf eine ältere Pensionsordnung, welche ihm eine Betriebsrente mit Erreichen des „65. Lebensjahres“ in Aussicht stellte. Er argumentierte, seit der Entscheidung des BAG vom 15. Mai 2012 (3 AZR 11/10) zur Auslegung dieses Stichtags im Sinne einer „Regelaltersgrenze“ bestehe ein allgemeiner Grundsatz, dass jede gesetzliche Verschiebung von Altersgrenzen – ob nach vorne oder nach hinten – allgemeine Gültigkeit für die betrieblichen Versorgungssysteme beanspruche. Da § 236b SGB VI ihm nunmehr eine „ungekürzte“ Rente als besonders langjährig Versicherter vermittle, müsse dieser Grundsatz auch für die Betriebsrente gelten.

Das Hessische LAG (Urteil vom 20. Januar 2016, 6 Sa 482/15 ) hat die (ebenfalls) klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und deren Argumentation gestützt. Es formuliert in bemerkenswerter Klarheit:

Es gibt keinen zwingenden „Gleichlauf zwischen gesetzlicher Rente und Betriebsrente“.

Mit der Einführung von § 236a SGB VI sei gerade nicht die Regelaltersgrenze geändert worden, sondern nur eine zusätzliche Rentenbezugsmöglichkeit für eine bestimmte Versichertengruppe geregelt worden. Daher ging das Argument des Klägers zu einem „Gleichlauf“ schon im Ansatz fehl. Im Übrigen stellte das LAG klar, dass die Frage nach einer Betriebsrentenberechtigung sich allein nach dem Parteiwillen richte – der in der Gesetzesbegründung zu § 236a SGB VI formulierte gesetzgeberische Wille, keine Änderungen in der Betriebsrente vornehmen zu wollen, könne daher keinen Einfluss auf den Inhalt einer Zusage nehmen. Die gegenständliche Pensionsregelung sah – insoweit allein maßgeblich – eine Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente nur unter Inkaufnahme wirksamer Abschlagsregelungen für jedes Jahr der vorgezogenen Inanspruchnahme vor.


Rechtlicher Hintergrund in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Entscheidung war zwingend, vergleicht man die völlig unterschiedlichen Systeme und Historien der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der betrieblichen Altersversorgung und die Neugestaltung der gesetzlichen Rente durch den Gesetzgeber.

In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht immer dann die Möglichkeit zum Bezug einer abschlagsfreien Vollrente, wenn der Versicherte gemäß § 235 SGB VI die (gestaffelte) Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Von dieser Grundregel existieren nunmehr drei Ausnahmen:

  • § 36 SGB VI, wonach Versicherte ab dem Jahrgang 1964 einen Anspruch auf (vorgezogene) Altersrente für langjährig Versicherte haben, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben;
  • § 38 SGB VI (Altersrente für besonders langjährige Versicherte), sofern diese das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben sowie
  • die zentrale neue Regelung zur „Rente mit 63“, § 236b SGB VI. Diese baut auf der Regelung des § 38 SGB VI für besonders langjährig Versicherte auf, privilegiert jedoch nunmehr als „Ausnahme von der Ausnahme“ eine ausgewählte Gruppe von besonders langjährig Versicherten (mindestens 45 Beitragsjahre) bestimmter Geburtsjahrgänge (1951 und 1952).

Das BAG hat zwar, wie der Kläger vortrug, entschieden, dass Regelungen in Versorgungszusagen, die auf das 65. Lebensjahr zielen, so zu lesen sind, als nähmen sie auf die jeweilige Regelaltersgrenze Bezug. Hierin liegt jedoch gleichzeitig der Schlüssel für die Lösung des Falls: Wie der Wortlaut und auch die Materialien zum Gesetzgebungsverfahren „Rente mit 63“ eindeutig zeigen, hat der Gesetzgeber mit § 236b SGB VI gerade keine Änderung der Regelaltersgrenze beabsichtigt, sondern nur eine zusätzliche Option zur Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährige Versicherte geschaffen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung zum Gesetzesentwurf, wo der Gesetzgeber wörtlich formuliert, es werde

zeitlich befristet“ eine „Sonderregelung“ geschaffen, mit der den Versicherten bestimmter Geburtsjahrgänge „trotz Anhebung der Altersgrenzen ein abschlagsfreier Bezug der Altersrente (…) bereits vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ermöglicht“.

Rechtlicher Hintergrund in der bAV

Der Anspruch in der bAV hingegen richtet sich allein nach den mit dem BetrAVG im Einklang stehenden Bestimmungen der jeweiligen Versorgungsregelung. Regelmäßig sehen insbesondere ältere Versorgungsordnungen das Entstehen eines Vollanspruches nach Ablauf einer geringen Wartezeit (üblich sind hier fünf Jahre) sowie dem Erreichen einer Altersgrenze im Beschäftigungsverhältnis vor. Diese Altersgrenze ist nach der Rechtsprechung des BAG im Regelfall bezogen auf die jeweils anwendbare gesetzliche Altersgrenze zu lesen.

Kommt es zu einer vorzeitigen Inanspruchnahme von Leistungen, werden diese in den Versorgungsregelungen typischerweise mit versicherungsmathematischen Abschlägen versehen. Eine frühere Inanspruchnahme bedeutet zugleich fehlende Einbringungen aufgrund eines vorzeitigen Ausscheidens sowie eine längere Inanspruchnahme, so dass die ursprüngliche Finanzierung nicht aufgeht und eine rechnerische Anpassung erforderlich ist. Entsprechend kommt es zu einer zeitanteiligen Kürzung der für das Erreichen der festen Altersgrenze versprochenen Vollrente entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG einerseits und sogenannten versicherungsmathematischen Abschlägen andererseits. Ob und in welcher Höhe für die vorzeitige Inanspruchnahme versicherungsmathematische Abschläge anfallen, ist Regelungsgegenstand der jeweiligen Versorgungsregelungen.

Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung ist vollumfänglich zu begrüßen, da sie sowohl dogmatisch überzeugt, als auch wirtschaftlich adäquat ist. Was bleibt zu konstatieren? Zum Einen, dass der Gesetzgeber es sich bei seiner Begründung (BT-Drs. 18/909 vom 25. März 2014, S. 25) deutlich zu einfach gemacht hat, wenn er formuliert, „(…) § 236b SGB VI (…) soll nicht für Betriebsrenten gelten.“ Dieser gesetzgeberische Wille hat nämlich keinen unmittelbaren Einfluss auf die Frage, ob tatsächlich eine Übertragbarkeit der Gedanken der gesetzlichen Rentenversicherung auf die (privatautonom vereinbarte) Betriebsrente besteht oder nicht.

Wichtiger ist jedoch eine zweite Erkenntnis: Dort, wo betriebliche Versorgungszusagen hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Leistungen an die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpfen, kann sich die „Rente mit 63“ durchaus auswirken. Ebenfalls ist ein „Durchschlagen“ auf die bAV dort denkbar, wo die Versorgungsregelung so formuliert ist, dass sie ersichtlich nicht an die Regelaltersgrenze, sondern an andere Faktoren anknüpft. In derartigen Fällen sollten Arbeitgeber dringend ihre Versorgungsregelungen prüfen und ggf. anpassen.

Mehr zum Thema lesen Sie im Beitrag von Reinhard/Hoffmann-Remy, Keine „abschlagsfreie Rente mit 63 (65)“ in der betrieblichen Altersversorgung!, veröffentlicht in NZA 2015, 1159 ff. (via beck-online, [€]).

Dr. Till Heimann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Till Heimann berät Arbeitgeber mit Fokus auf Unter­neh­mens­trans­ak­tio­nen (mit anschlie­ßen­der Integration), Umstruk­tu­rie­run­gen auf Unter­neh­mens- und Betriebsebene und Har­mo­ni­sie­rung von Arbeits­be­din­gun­gen. Besondere Expertise besitzt Till Heimann darüber hinaus hinsichtlich der Beratung zu regulierter Vergütung (Banken/Kapitalanlagegesellschaften u.A. Institute), von Unternehmen der Technologiebranche sowie von Startups. Er besitzt langjährige Erfahrung in der Steuerung inter­na­tio­na­ler Projekte. Er ist Mitglied der Fokusgruppe "ESG".
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