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Am 1. August 2016 ist das Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (kurz AWStG) in Kraft getreten. Dessen Ziel ist es, die Instrumente der beruflichen Weiterbildung durch einen verbesserten Zugang von gering qualifizierten Arbeitnehmern sowie Langzeitarbeitslosen zu einer abschlussbezogenen Weiterbildung zu stärken. Neu sind auch erweiterte Förderungsoptionen für Transfergesellschaften. Aus diesem Anlass geben wir einen Überblick über das Modell der Transfergesellschaft.

Eckdaten des AWStG

Das AWStG sieht im Wesentlichen Änderungen des SGB II und des SGB III vor. Neben den Neuerungen zur Förderung der Weiterbildung im Rahmen von Transfergesellschaften, sind u.a. Prämien für bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen bei abschlussbezogenen Weiterbildungen vorgesehen. In Bezug auf Transfergesellschaften implementiert das AWStG zwei neue Fördertatbestände im neuen § 111 a SGB III.


Der Weg über die Transfergesellschaft  

Transfergesellschaften können bei der Durchführung von Betriebsänderungen eingesetzt werden. Die vom Arbeitsplatzabbau betroffenen Arbeitnehmer werden dazu durch Abschluss eines dreiseitigen Vertrages einerseits befristet vom Anbieter der Transfergesellschaft angestellt und schließen andererseits einen Aufhebungsvertrag mit dem alten Arbeitgeber. Grundlage für die Einsetzung einer Transfergesellschaft kann entweder ein Transfersozialplan oder eine gesondert zum Sozialplan abzuschließende Betriebsvereinbarung sein. In der Transfergesellschaft erhalten die Arbeitnehmer bis maximal zwölf Monate Transferkurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit (60 bzw. 67% des bisherigen Nettotentgelts). Häufig wird das Transferkurzarbeitergeld durch den alten Arbeitgeber aufgestockt (z.B. auf 80% des bisherigen Nettoentgelts).

Ziele einer Transfergesellschaft

Ziel der Beschäftigung in der Transfergesellschaft ist die Vermittlung „job-to-job“, also die nahtlose Weitervermittlung der vom Arbeitsplatzabbau betroffenen Arbeitnehmer. Zu diesem Zwecke werden staatlich geförderte Weiterbildungsmaßnahmen durch den Anbieter der Transfergesellschaft durchgeführt. Hierzu gehören insbesondere die Feststellung des persönlichen Qualifizierungsstands (sog. Profiling), Eingliederungsmaßnahmen, Bewerbungstrainings und vor allem individuelle Qualifikationsmaßnahmen.

Der Arbeitgeber trägt dabei – teils unter Nutzung von staatlichen Fördermitteln – sowohl die Kosten des Profilings, der Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit der Transferkurzarbeit, Kosten für Lohnleistungen in Zeiten der Entgeltfortzahlung und Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen. Entschließt sich der Arbeitgeber das Transferkurzarbeitergeld auf einen höheren Nettobetrag aufzustocken, trägt er auch diese Kosten.

Mögliche Vorteile einer Transfergesellschaft für Arbeitgeber

Vorteilhaft kann eine Transfergesellschaft für Arbeitgeber insbesondere unter zwei Aspekten sein. Erstens lassen sich durch den Einsatz einer Transfergesellschaft Kündigungsschutzklagen bei Restrukturierungen vermeiden. Denn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mit dem Anbieter der Transfergesellschaft wird (zumeist zeitgleich) auch ein Aufhebungsvertrag mit dem alten Arbeitgeber geschlossen. Für eine Kündigungsschutzklage bleibt dann kein Raum mehr. Zweitens kann eine Transfergesellschaft mitunter langwierige Verhandlungen mit Betriebsräten zum Interessenausgleich bei Betriebsänderungen verkürzen. Denn für Betriebsräte sind Transfergesellschaften häufig ein attraktives Mittel, um die Akzeptanz eines Personalabbaus in der Belegschaft zu vermitteln. Die zumeist höheren Kosten für eine Transfergesellschaft lassen sich durch eine geschickte Planung und Verhandlung des Sozialplanbudgets berücksichtigen. Zudem kann die frühere Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu einer erheblichen Kostenersparnis führen. Daneben kann auch die Nutzung von Sozialplanabfindungen und der Kündigungsfristen für die Finanzierung der Transfergesellschaft vorgesehen werden.

Bisher bestehende Möglichkeit der Förderung durch die Agentur für Arbeit

Bislang kannte das SGB III zwei Möglichkeiten der staatlichen Förderung von Transfermaßnahmen. Zum einen das bereits angesprochene Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III und daneben die Förderung von Transfermaßnahmen nach § 110 SGB III. Beide Tatbestände sehen bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch der Arbeitnehmer bzw. des Trägers der Transfermaßnahme auf Förderung durch die Agentur für Arbeit vor.

Die Förderung ist nach beiden Tatbeständen gedeckelt. Das Transferkurzarbeitergeld kann nur bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten gewährt werden. Einen Zuschuss zu Transfermaßnahmen leistet die Arbeitsagentur bis zu 50%, höchstens jedoch bis zu 2.500 € pro Arbeitnehmer.

Förderungen sind ist allerdings unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, soweit die Qualifizierung auf die Wiedereinstellung der Arbeitnehmer in einen Betrieb des alten Arbeitgebers oder eines konzernangehörigen Unternehmens gerichtet ist.

Förderung nach dem neuen AWStG

Das AWStG führt zusätzlich die Förderung von Qualifikationsmaßnahmen zur beruflichen Weiterbildung ein. Möglich sind nunmehr die Förderung von bis zu 50 % der Lehrgangskosten, sowie die volle Übernahme der Kosten für Unterbringung, Verpflegung, Kinderbetreuung und Fahrtkosten innerhalb des Bezugszeitraums von Transferkurzarbeitergeld. Nach § 111 a Absatz 2 SGB III ist laut der Gesetzesbegründung für Maßnahmen, die dem Erwerb eines Berufsabschluss dienen und über den Bezugszeitraum des Kurzarbeitsgeldes hinaus andauern, sogar die Kostentragung von 100% für die Zeit nach der Transfergesellschaft vorgesehen.

Voraussetzung und Grenzen

§ 111 a SGB III sieht die Förderung von Maßnahmen für solche Arbeitnehmer mit Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld vor, die geringere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben. Darunter fallen Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben und Arbeitnehmer ohne Berufsausbildung. Daneben müssen jedoch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Die Arbeitnehmer müssen vor Beginn der Maßnahme durch die Arbeitsagentur beraten worden und die Maßnahme und ihr Träger müssen zur Förderung zugelassen sein. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber selbst 50% der Lehrgangskosten tragen. Im Insolvenzfall kann nach Ermessen der Arbeitsagentur auch bei einer geringeren Arbeitgeberbeteiligung eine Förderung gewährt werden.

Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber sind berechtigt, die entsprechende Förderung von der Arbeitsagentur zu verlangen, wie dies nach den §§ 110, 111 SGB III möglich ist. Die Förderungsentscheidung obliegt allein der Agentur für Arbeit, die diese nach ihrem eigenen Ermessen trifft.

Fazit 

Die durch das AWStG vorgesehenen neuen Förderungsmöglichkeiten können ein weiteren Anreiz für Arbeitgeber, Betriebsrat und betroffene Arbeitnehmer schaffen, den Weg über eine Transfergesellschaft zu wählen. Da allerdings die Förderungsentscheidung allein im Ermessen der örtlichen Agentur für Arbeit steht, bleibt abzuwarten, in wieweit die zusätzliche Förderung tatsächlich den Nutzen einer Transfergesellschaft insbesondere bei Umstrukturierungen steigern kann.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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