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Arbeitsrecht 4.0 Betriebsverfassung

Geht Betriebsversammlung auch digital?

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Betriebsversammlung

In Zeiten der allgegenwärtigen Diskussion von Digitalisierung und Arbeitswelt 4.0 erscheint es als Anachronismus, dass Betriebsversammlungen (und Abteilungsversammlungen, für die nichts anderes gilt) vom Betriebsrat noch so organisiert werden, dass die Mitarbeiter an einem Ort zusammenkommen müssen. Insbesondere in überregional oder bundesweit tätigen Betrieben (man denke nur an Außendienstorganisationen) führt dies in der Regel zu einem enormen Aufwand an Organisation, ausfallender Arbeitszeit und Reisekosten in nicht selten sechs- bis siebenstelliger Höhe. Dass es gute Gründe dafür gibt, in gewissen Abständen die Betriebsbelegschaft zusammenkommen zu lassen und dort Themen vorzustellen, auch den Arbeitgeber vor der Belegschaft sprechen zu lassen und Diskussionen, vielleicht sogar Abstimmungen durchzuführen, ist unbestritten. Aber ist dies der einzige Weg?

Auch Betriebsräte haben zunehmend ein Interesse daran, die (möglicherweise ohnehin vorhandene) moderne Kommunikationstechnik im Unternehmen für ihre Zwecke einzusetzen, z.B. herkömmliche Videokonferenztechnik oder Web-Konferenztechnik (Webex, Skype usw.). So lassen sich auch größere Gruppen von Mitarbeitern problemlos erreichen, ohne dass erhebliche organisatorische Vorbereitungen wie z.B. bei einer Betriebsversammlung mit hunderten von Mitarbeitern erforderlich sind, von Reisezeiten und -kosten ganz abgesehen. Auch die Belegschaft wird hierin Vorteile erkennen können.

Über allem steht aber die Frage, ob das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) den Einsatz dieser Technik überhaupt zulässt? Ein Blick ins Gesetz hilft nur bedingt, denn das BetrVG schweigt sich dazu aus.

Grundsatz der Nichtöffentlichkeit

§ 42 BetrVG bestimmt lediglich, dass Betriebsversammlungen nicht öffentlich sind und wenn sie wegen der Eigenart des Betriebes nicht für alle Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt stattfinden können, seien Teilversammlungen durchzuführen. Wichtig ist auch daran zu erinnern, dass § 45 Satz 2 BetrVG zur inhaltlichen Ausgestaltung festhält, dass die Betriebsversammlung dem Betriebsrat auch eigene Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen kann.

Die Bestimmung, dass die Betriebsversammlung nicht öffentlich ist, ist zwingend. Von ihr kann also nicht etwa durch Mehrheitsbeschluss im Betriebsrat oder mit Mehrheit der Versammlung abgewichen werden. Der innerbetriebliche Charakter, also die Nichtöffentlichkeit, soll die Betriebsversammlung zum Ort des Gedankenaustausches zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern machen sowie der Unterrichtung der Belegschaft über sie unmittelbar interessierende Fragen dienen; dazu sollen betriebsfremde Einflüsse ferngehalten werden und Fragen und Anträge quasi in einem geschützten Raum gestellt werden können. Schließt das den Einsatz moderner Kommunikationstechnik aus? Erstaunlicherweise finden sich hierzu keine Urteile und auch kaum Hinweise in der arbeitsrechtlichen Literatur.


Keine Verwendung moderner Technologien?

Zwar soll etwa die Verwendung von Lautsprecheranlagen zur Übertragung einer Betriebsversammlung in andere Räume, in denen sich nur teilnahmeberechtigte Personen aufhalten, zulässig sein. Der Zweck des Gebots der nicht öffentlichen Versammlung, nämlich das Ermöglichen einer offenen Aussprache, würde dadurch nicht gefährdet. Überträgt man dies in die Welt der heutigen Technologie, so sollte man meinen, dass damit auch Video- und Web-Konferenztechnik für den Einsatz in Betriebsversammlungen zulässig ist.

Bei der Übertragung einer Versammlung per Lautsprecher in den Nachbarraum kann der Versammlungsleiter jedoch jederzeit prüfen, ob sich dort tatsächlich nur teilnahmeberechtigte Personen aufhalten. Bei einer Übertragung per Videotechnik in andere Städte oder gar Länder oder eine Vielzahl von Büros ist das ausgeschlossen. Und hier liegt der digitale Hase begraben: Der Versammlungsleiter kann die Nichtöffentlichkeit nicht wahren und auch nicht technisch verhindern, dass Ton- und Bildaufnahmen ohne seine Erlaubnis gemacht werden. Denn auch diese unterfallen strengen rechtlichen Regelungen, sie bedürfen der Erlaubnis des Versammlungsleiters (in der Regel also des Betriebsratsvorsitzenden) und zudem kann jeder einzelne Redner verlangen, dass für die Dauer seines Redebeitrags Aufnahmen nicht gemacht werden. Würde aber ein einzelner Teilnehmer verlangen, dass von seinem Beitrag keine Aufzeichnungen gemacht werden, so müsste die Technik wohl ganz abgeschaltet werden und die Versammlung wäre beendet. Denn Video- und Webkonferenztechnik lässt sich mit relativ einfachen technischen Mitteln aufzeichnen.

Obwohl also sicherlich nicht in jedem Unternehmen in jedem Kalenderquartal so viele brisante oder diskussionswürdige Themen vorzustellen sein dürften, dass sich eine Betriebsversammlung lohnen würde, lässt das BetrVG ihre technisch vereinfachte Durchführung nicht zu. Ignoriert der Betriebsrat diese Vorgabe, ist ein Amtsenthebungsverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer, des Arbeitgebers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nicht völlig auszuschließen.

Durchführung einer alternativen Veranstaltung

Gibt es also keinen Ausweg? Der Betriebsrat könnte stattdessen zu einer Veranstaltung per Video- oder Web-Technik einladen und dabei die Mitarbeiter im Vorwege darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine Betriebsversammlung im herkömmlichen Sinne handelt, also weder um eine regelmäßige noch eine sonstige Betriebsversammlung im Sinne des § 43 Abs. 1 BetrVG, da diese per Video- oder Web-Technik nicht durchgeführt werden könnten. Dann würden auch die technologischen Fesseln des BetrVG für Versammlungen nicht greifen, wenn klar gestellt ist, dass keine Versammlung nach dem BetrVG durchgeführt wird.

Um aber den Bedenken Rechnung zu tragen, die gegen eine Betriebsversammlung mittels Video- oder Web-Technik sprechen, dürfte diese Veranstaltung eigener Art wohl nur in bestimmten Fällen in Betracht kommen: (Vermutlich) eher kurze Präsentationen oder Informationen für die Belegschaft zu geeigneten Themen, für die sich eine „Präsenzbetriebsversammlung“ durchzuführen nicht lohnt, oder bei der keine Aussprache erforderlich ist. Sie kann der Betriebsrat dann auch außerhalb der regulären Arbeitszeit ansetzen. Dann stellten sich auch keine Vergütungs- und Arbeitszeitfragen, denn als besondere „Veranstaltung eigener Art“ greift insoweit nicht § 44 Abs. 1 BetrVG (der die Durchführung von normalen Betriebsversammlung während der Arbeitszeit und mit Verdienstsicherung für die Arbeitnehmer vorsieht).

Dies schließt nicht aus, dass Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbaren, die Versammlung in die Arbeitszeit zu legen und Verdienstausfall auszuschließen. Denn auch für den Arbeitgeber mag sich die kurzfristige Information der Belegschaft als Vorteil darstellen und kostenmäßig ist diese Durchführungsform einer regulären Betriebs- oder Abteilungsversammlung sicherlich vorzuziehen.

Der Betriebsrat hat den Vorteil einen schnellen Information der Mitarbeiter ohne großen Vorbereitungsaufwand. Aber er sollte klar machen, dass diese Durchführungsform die Ausnahme ist und er von der Durchführung regelmäßiger Betriebsversammlungen mit Präsenz nicht generell Abstand nimmt.

Checkliste für die Durchführung einer Web- oder Videotechnik-„Versammlung“:

  • Abstimmung Betriebsrat/Arbeitgeber über Art und Weise der Durchführung, vor allem wenn während der Arbeitszeit geplant und Vergütungsfragen von vornherein geklärt sein sollen
  • Hinweis an die Belegschaft in der Einladung, dass es sich nicht um eine reguläre Betriebsversammlung nach dem BetrVG handelt und es technisch nicht auszuschließen ist, dass auch unbefugte Dritte teilnehmen bzw. sogar Aufzeichnungen machen, so dass Fragen oder Redebeiträge nur dann gemacht werden sollten, wenn man sich dessen vollkommen bewusst wäre, andernfalls solle man sich gesondert beim Betriebsrat melden.
  • Klärung Arbeitgeber/Betriebsrat, ob die Durchführung dieser Veranstaltung auf die Betriebs- oder Abteilungsversammlung nach dem BetrVG anzurechnen ist.

Stefan Fischer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Stefan Fischer berät nationale und internationale Unternehmen umfassend vor allem in betriebsverfassungsrechtlichen und tarifrechtlichen Themen, etwa bei Restrukturierungs- einschließlich Integrationsmaßnahmen oder bei (Sanierungs-)Tarifverträgen, sowie bei der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen (u.a. zur Vergütung, zur Arbeitszeit, zu IT-Einführung, Einführung neuer Arbeitsmethoden). Er ist außerdem sehr erfahren in der arbeitsgerichtlichen Prozessführung, u.a. im Zusammenhang mit Compliance-Fragen, sowie in der Gestaltung und Beendigung von Dienstverträgen von Vorständen und Geschäftsführern. Stefan Fischer ist aktives Mitglied in der International Practice Group für Global Mobility/Immigration von Ius Laboris. Er ist Mitglied der Fokusgruppe "Aufsichtsratsberatung".
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