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Abmahnung Compliance

Strafanzeige gegen den Arbeitnehmer – ein Bumerang?

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Staatsanwalt

Begeht ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis eine Straftat zu Lasten des Arbeitgebers, wird der Arbeitgeber außer einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegebenenfalls eine Strafanzeige gegen den Arbeitnehmer in Betracht ziehen. Darf der Arbeitgeber bereits beim ersten Verdacht einer Straftat eine Strafanzeige erstatten oder muss er zunächst eine innerbetriebliche Aufklärung, insbesondere durch Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers, versuchen? Und was gilt, wenn sich die Strafanzeige als unberechtigt und der Arbeitnehmer als unschuldig erweist? Muss der Arbeitgeber in diesem Fall die Strafverteidigungskosten des Arbeitnehmers tragen?

Warum eine Strafanzeige gegen den Arbeitnehmer?

Der Arbeitgeber kann sich aus unterschiedlichen Gründen zu einer Strafanzeige gegen seinen Arbeitnehmer veranlasst sehen: Neben der moralischen Empörung über eine im Arbeitsverhältnis begangene Straftat wird es dem Arbeitgeber vielfach darum gehen, die weitergehenden Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zu nutzen, um dem Arbeitnehmer die Begehung der Straftat nachzuweisen und hierauf eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu stützen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Kündigung als sog. Verdachtskündigung gerade auf den (bloßen) Verdacht einer Straftat gestützt werden soll. In diesem Fall kann der Arbeitgeber mit der Kündigung bis zum Abschluss eines Strafverfahrens warten. Allein die Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens begründet zwar noch keinen für die Kündigung ausreichenden Verdacht, die Erhebung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens wirken jedoch verdachtsverstärkend. Eine Verurteilung des Arbeitnehmers kann den Verdacht bestätigen und den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen, wenn er die Kündigung binnen zwei Wochen seit Kenntniserlangung von der Verurteilung (§ 626 Abs. 2 BGB) ausspricht.


Einen besonders gelagerten Fall hatte das ArbG Köln zu entscheiden: Der Fahrer eines Geldtransportunternehmens wurde verdächtigt, einen 500-Euro-Schein entwendet zu haben. Nachdem das Arbeitsverhältnis bereits aufgrund einer Eigenkündigung geendet hatte, erstattete der Arbeitgeber Strafanzeige, ohne zuvor interne Recherchen über den Verbleib des Geldscheins durchgeführt oder den Arbeitnehmer angehört zu haben. Eine Befragung einer Filialmitarbeiterin ergab, dass der Arbeitnehmer den Geldschein ordnungsgemäß eingeliefert hatte. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Das ArbG Köln (Urt. v. 6.11.2014 – 11 Ca 3817/14) verurteilte den Arbeitgeber zum Ersatz der dem Arbeitnehmer entstandenen Strafverteidigungskosten.

Zulässigkeit einer Strafanzeige

Mit der Erstattung einer Strafanzeige wird eine von der Rechtsordnung erlaubte und gebilligte Möglichkeit wahrgenommen. Die Strafanzeige eines Bürgers liegt im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten. Daher darf der gutgläubige Anzeigeerstatter nicht mit dem Risiko eines gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs belastet werden, falls sich der Tatvorwurf später als unzutreffend herausstellt, da er sich ansonsten von der Erstattung einer Strafanzeige abhalten lassen könnte (vgl. BVerfG v. 25.2.1987 – 1 BvR 1086/85). Lediglich bei vorsätzlich falschen Verdächtigungen und leichtfertigen Anzeigen ohne erkennbaren Grund sieht das Gesetz (§ 469 ZPO) vor, dass dem Anzeigeerstatter die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.

Besonderheiten im Arbeitsrecht

Nach Ansicht des ArbG Köln gelten im Arbeitsrecht Besonderheiten. Ein Schadensersatzanspruch komme nicht nur bei wissentlich unwahren oder leichtfertig ohne erkennbaren Grund erstatteten Strafanzeigen in Betracht. Die (nachvertragliche) Fürsorgepflicht verbiete es dem (ehemaligen) Arbeitgeber, dem (ehemaligen) Arbeitnehmer grundlos Nachteile zuzufügen oder ihn der Gefahr eines Schadens auszusetzen. Danach hätte der Fahrer des Geldtransportunternehmens – entsprechend den Grundsätzen zur Verdachtskündigung (vgl. BAG v. 24.5.2002 – 2 AZR 206/11) – vorab zum Vorwurf der Entwendung des 500-Euro-Scheins befragt werden müssen, um auf diese Weise den Sachverhalt aufzuklären. Eine sofortige Strafanzeige ohne vorherige eigene Aufklärungsbemühungen stelle sich – in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu Anzeigen von Arbeitnehmern gegen den Arbeitgeber (vgl. BAG v. 27.9.2012 – 2 AZR 646/11) – als unverhältnismäßige Reaktion des Arbeitgebers dar. Da der Arbeitgeber durch Befragung Arbeitnehmers unschwer hätte ermitteln können, dass dieser den Geldschein ordnungsgemäß eingeliefert hatte, sah das ArbG Köln auch das erforderliche Verschulden des Arbeitgebers als gegeben an und verurteilte ihn zur Erstattung der dem Arbeitnehmer entstandenen Strafverteidigungskosten.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung des ArbG Köln macht deutlich: Eine Strafanzeige gegen den Arbeitnehmer will gut überlegt sein. Ein „Schnellschuss“ kann sich leicht zu einem Bumerang für den Arbeitgeber erweisen und eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der – unter Umständen nicht unerheblichen – Strafverteidigungs- und sonstigen Verfahrenskosten auslösen. Zudem kann eine unberechtigte Strafanzeige den Arbeitnehmer zu einer fristlosen Eigenkündigung berechtigen mit der Konsequenz eines Schadensersatzanspruchs (§ 628 Abs. 2 BGB) in Höhe der Vergütung, die bei einer fristgemäßen Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen gewesen wäre.

Mehr zum Thema „Erstattungsanspruch für Strafverteidigungskosten des Arbeitnehmers“ finden Sie in dem Beitrag von Bergwitz.

Dr. Christoph Bergwitz

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Counsel
Christoph Bergwitz unterstützt Arbeit­ge­ber ins­be­son­dere bei Fragen des Arbeit­neh­mer­da­ten­schut­zes, im Rahmen von Umstruk­tu­rie­rungs­pro­jekten sowie beim Schutz vor wett­be­werbs­wid­ri­gem Verhalten durch Arbeit­neh­mer. Darüber hinaus berät Christoph Bergwitz Füh­rungs­kräfte und Organ­mit­glie­der.
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