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Antidiskriminierung Bewerbung

„Frauen an die Macht!“ – und das ganz ohne Diskriminierung

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Eine Stellenanzeige muss geschlechtsneutral formuliert sein. Gemäß § 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen des Geschlechts benachteiligt werden. Dies gilt auch für Stellenausschreibungen nach § 6 Abs. 1 S. 2 AGG, der ausdrücklich auch Bewerber/innen in den persönlichen Schutzbereich des AGG mit einbezieht. Bei Verstößen hiergegen steht dem benachteiligten Bewerber eine Entschädigung zu (§ 15 Abs. 2 AGG). Für Autohäuser könnte jedoch seit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG Köln, Urt. vom 18.05.2017 – 7 Sa 913/16) etwas anderes gelten.

Darf ein Autohaus in seiner Stellenanzeige gezielt nach einer weiblichen Autoverkäuferin suchen?

Schon § 611b BGB a.F. sah vor, dass der Arbeitgeber „einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben“ darf. Das LAG Köln hatte sich mit einer Stellenausschreibung zu befassen, die diesen Anforderungen eindeutig nicht gerecht wurde:

Das beklagte Autohaus, welches Neuwagen und Gebrauchtwagen verkauft, beschäftigt in seinem gesamten Verkaufs- und Servicebereich ausschließlich Mitarbeiter männlichen Geschlechts. Anfang des Jahres 2015 schaltete das Autohaus auf seiner Homepage eine Stellenanzeige mit der Überschrift „Frauen an die Macht!“. Der Text der Anzeige lautet im Weiteren:

Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin. […] Automobilerfahrung ist Voraussetzung für diese Position.

Die Stellenausschreibung war mit dem Betriebsrat als Frauenfördermaßnahme abgestimmt.

Auf die Stelle bewarb sich auch ein männlicher Bewerber, der spätere Kläger, ein gelernter Automobilkaufmann. Eingestellt wurde schließlich aber eine Frau, die ebenfalls eine Ausbildung zur Automobilkauffrau abgeschlossen hatte und – im Unterschied zum Kläger – durchgehend in der Automobilbranche, zunächst als Verkaufs- und Serviceassistentin, später als zertifizierte Neuwagenverkäuferin und zuletzt als Neu- und Gebrauchtwagenverkäuferin, tätig war. Mit seiner Klage auf Entschädigung wegen Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung nach § 15 AGG unterlag der Kläger bereits vor dem Arbeitsgericht Köln in erster Instanz.


Die Entscheidung des LAG Köln

Doch auch die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Das LAG Köln hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Kläger durch die Stellenausschreibung von der Beklagten zwar wegen seines Geschlechtes als Mann benachteiligt wurde. Allerdings sei diese Benachteiligung aufgrund der vorliegenden Einzelumstände nach § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt.

Das LAG weist zunächst auf die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 13.10.2011 – 8 AZR 608/10) hin, wonach es für die Begründung einer Benachteiligung im Sinne des AGG nicht mehr darauf ankomme, ob der Bewerber tatsächlich für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet ist. Vielmehr besteht ein Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG auch dann, wenn der Bewerber selbst bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. In diesem Fall ist der Anspruch nur der Höhe nach begrenzt.

Hinsichtlich der Benachteiligung durch die Stellenausschreibung führt das LAG im Einzelnen aus, dass gerade der Aufhänger „Frauen an die Macht!“ eindeutig belege, dass ausschließlich eine Autoverkäuferin weiblichen Geschlechts eingestellt werden sollte. Der Text spreche dafür, dass – ungeachtet einer etwaigen Bevorzugung der Bewerberin schon aus fachlichen Gesichtspunkten – auch das männliche Geschlecht des Klägers ein weiteres Ausschlusskriterium gegen seine Einstellung dargestellt habe. Insoweit greife die Vermutung des § 22 AGG. Jedoch sei diese unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts nach § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Denn das Autohaus habe mit der Bevorzugung des weiblichen Geschlechts bezweckt, den Kundenstamm zu erweitern, um der Kundschaft beim Autokauf Beratungsleistungen durch Verkaufspersonal beiden Geschlechts anbieten zu können. Es verfolge damit das unternehmerische Ziel, bessere Verkaufszahlen generieren zu können. Hinsichtlich der Beweisführung reiche vorliegend die Erfahrungstatsache, dass die Kundschaft eines größeren Autohauses eine aus einem zahlenmäßig nicht zu vernachlässigenden Prozentsatz an Kundinnen bestehe. Auch sei nach Ansicht des Gerichts zu unterstellen, dass Frauen eine bessere Vertrauensbasis zu weiblichen Kunden aufbauen könnten, die für den Autokauf entscheidend sei. Denn die Eigenart Persönlichkeit eines Menschen werde auch durch sein Geschlecht mitgeprägt. Weiterhin seien für weibliche Verkäuferinnen die Bedürfnisse der Kundinnen besser verständlich. Daher bilde das weibliche Geschlecht eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die zu erwartende Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG.

„Aufbrechen von Geschlechterrollenklischees“

Auch nach dem Urteil des LAG Köln bleibt es bei dem Grundsatz der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung. Das Gericht macht einzig deutlich, dass eine Benachteiligung beim Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls – auch über die typischen Konstellationen einer Ausschreibung für eine weibliche Rolle als Schauspielerinnen hinaus – durchaus gerechtfertigt sein kann. Denn die Besonderheit in diesem Fall lag darin, dass bisher ausschließlich männliche Mitarbeiter und keine einzige Frau im Verkauf der Beklagten beschäftigt waren.

Möglicherweise hat das LAG mit diesem Urteil aber dennoch eine neue Richtung vorgegeben. Branchen, die wie die Automobilsparte noch immer mit vorherrschenden Geschlechterrollenklischees zu kämpfen haben, könnten in Zukunft verstärkt Maßnahmen zur Männer- bzw. Frauenförderung ergreifen, ohne dem Vorwurf einer Geschlechterdiskriminierung ausgesetzt zu sein. Ob allerdings die vom LAG Köln zur Rechtfertigung herangezogenen Gesichtspunkte für sich allein schon ausreichen, bleibt abzuwarten. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Derzeit ist jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG (8 AZN 867/17) anhängig. Es ist daher mit Hochspannung zu verfolgen, ob auch das BAG die vom LAG benannte Erfahrungstatsache bestätigt und einen zwingenden Frauenanteil unter den Verkäufern eines großen Autohauses als „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG wertet. Wir werden daher den Rechtsstreit weiterverfolgen und über den weiteren Verfahrensverlauf berichten.

Was heißt das nun für Stellenausschreibungen?

Arbeitgeber sollten die Entscheidung des LAG Köln nicht zum Anlass nehmen, zukünftig den Grundsatz der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung gem. § 11 AGG zu missachten. Denn wie so oft in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, hängt auch hier die Entscheidung von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab – und der dem Urteil des LAG Köln zugrundeliegende Sachverhalt war ein außergewöhnlicher.

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