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Immigration

No Deal-Brexit: Aufenthalt und Arbeitsmarktzugang von EU-Bürgern in UK und Briten in der EU

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Brexit

Mit Wirkung ab dem 30. März 2019 wird das Vereinigte Königreich (UK) – nach jetzigem Rechtsstand – nicht mehr Mitgliedsstaat der EU sein. Nachdem das britische Unterhaus am 15. Januar 2019 gegen den Entwurf des Brexit-Abkommens stimmte, wird nun ein „Brexit“ ohne ein diesen regelndes Abkommen – „No Deal Brexit“ – stattfinden, sofern nicht bis zum 29. März 2019 eine Lösung gefunden wird, wie z.B. der Abschluss eines Abkommens, die Verschiebung des Austrittstermins oder eine Rücknahme der Austrittserklärung. Aufenthalts- und ausländerarbeitsrechtlich wirft ein solcher „No Deal Brexit“ verschiedene Probleme auf.

Britische Staatsbürger in Deutschland: Aufenthaltstitelerfordernis für Aufenthalt und Arbeitsmarktzugang

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ohne ein die Modalitäten des Austritts regelndes Brexit-Abkommen wird das Vereinigte Königreich von einem EU-Mitgliedsstaat mit entsprechenden Rechten und Pflichten zu einem Drittstaat. Auf britische Staatsbürger, die bisher als EU-Staatsbürger nach den Regelungen des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland und andere EU-Staaten einreisen, dort leben und arbeiten konnten, finden diese Verträge mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs keine Anwendung mehr.

Als Drittstaatsangehörigen wäre britischen Staatsangehörigen jede Einreise nach, der Aufenthalt in sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland grundsätzlich verboten (sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Für Einreise und Aufenthalt nach Deutschland würden britische Staatsbürger folglich einen Aufenthaltstitel (wie z.B. ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis) benötigen (§ 4 Abs. 1 AufenthG). Um eine Erwerbstätigkeit ausüben zu dürfen, würden britische Staatsbürger ferner einen Aufenthaltstitel benötigen, welcher ihnen diese Erwerbstätigkeit erlaubt (§ 4 Abs. 3 AufenthG).

Britische Staatsbürger in anderen EU-Staaten: Aufenthaltstitelerfordernis für Aufenthalt und Arbeitsmarktzugang

In den anderen EU-Mitgliedsstaaten würden sich Einreise, Aufenthalt sowie Ausübung einer Erwerbstätigkeit britischer Staatsbürger im betreffenden Staat ebenfalls nach dem jeweiligen nationalen Recht und EU-Recht betreffend den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen richten. Es ist davon auszugehen, dass die nationale Rechtslage in den anderen EU-Mitgliedsstaaten derjenigen in Deutschland vergleichbar sein dürfte und folglich britische Staatsbürger als Drittstaatsangehörige ebenfalls einen Aufenthaltstitel und/oder eine Arbeitserlaubnis für Einreise, Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigen würden. Hier sind die jeweiligen nationalen Regelungen für den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit Drittstaatsangehöriger zu prüfen.

In UK lebende EU-Staatsbürger: „EU Settlement Scheme“

Im Falle eines „No Deal-Brexit“ ist das Vereinigte Königreich (unter anderem) an EUV und AEUV nicht mehr gebunden. Damit ist es auch nicht mehr verpflichtet, EU-Staatsbürger ohne Visum und Arbeitserlaubnis nach UK einreisen zu lassen, sie sich dort aufhalten und eine Erwerbstätigkeit ausüben zu lassen.

Die bisherigen Aufenthalts- und Arbeitsmarktzugangsrechte von EU-Staatsbürgern, die im Vereinigten Königreich leben, werden bis einschließlich 30. Juni 2021 unverändert bleiben. Um über diesen Zeitraum hinaus weiterhin uneingeschränktes Recht auf Aufenthalt und Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu genießen, müssen in UK lebende EU-Staatsbürger bis 30. Juni 2021 settled status“ oder „pre-settled status“ im Rahmen des neuen „EU Settlement Scheme“ beantragen. Ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht (sog. „settled status“) einschließlich Arbeitsmarktzugangs soll in der Regel gewährt werden, wenn der EU-Staatsbürger

  • seit einem Zeitpunkt, welcher vor oder am 31. Dezember 2020 liegt, in UK lebt und
  • seit 5 Jahren dauerhaft in UK lebt (sog. „continuous residence“).

Ist der 5-Jahres-Zeitraum der „continuous residence“ zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht erfüllt, so soll „pre-settled status“ für eine Dauer von 5 Jahren gewährt werden; wenn dann vor Ablauf der 5 Jahre der 5-Jahres-Zeitraum der „continuous residence“ erfüllt worden ist, soll ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht (sog. „settled status“) auf Antrag gewährt werden. Anträge können seit dem 21. Januar 2019 gestellt werden.

Nicht in UK lebende EU-Staatsbürger: Visumserfordernis für Aufenthalt und Arbeitsmarktzugang

Nicht in UK lebende EU-Staatsbürger, welche folglich nicht dem „EU Settlement Scheme“ unterfallen, werden nach dem Brexit dem regulären britischen Einwanderungsrecht unterfallen. Dies bedeutet, dass sie in der Regel ein Visum für die Einreise und den Aufenthalt sowie ein Arbeits- bzw. Selbstständigenvisum für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in UK benötigen würden.

Ausblick: Gesetzgeber können Regelungen für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarktzugang schaffen

Selbstverständlich bleibt es dem EU-Gesetzgeber, dem deutschen Gesetzgeber sowie den anderen verbleibenden EU-Mitgliedsstaaten vorbehalten, Regelungen für Einreise, Aufenthalt sowie Arbeitsmarktzugang von britischen Staatsbürgern in Deutschland und den EU-Mitgliedsstaaten zu schaffen. Umgekehrt kann der britische Gesetzgeber Regelungen für Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von EU-Staatsbürgern in UK schaffen. Zudem besteht die Möglichkeit der Begründung diesbezüglicher Vereinbarungen zwischen der EU bzw. einzelnen EU-Mitgliedsstaaten einerseits und UK andererseits. Denkbar wäre etwa eine visumfreie Einreise und Aufenthalt bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen, wie sie zum Beispiel für US-Amerikaner sowohl nach EU-Recht (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Anhang II VO (EG) Nr. 539/2001), als auch nach deutschem nationalen Recht (§ 41 Abs. 1 AufenthG) möglich ist (diese berechtigt allerdings nicht zu einer Erwerbstätigkeit). Konkrete Regelungen stehen jedoch bisher lediglich im oben dargestellten Umfang fest. Mit etwas über 2 Monaten verbleibender Zeit bis zum Austrittstermin bleibt es folglich spannend.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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