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Weiterbildung

Bezahlter Urlaub für den Yogakurs? – Voraussetzungen für Bildungsurlaub

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Mit einem im ersten Moment kurios wirkenden Urteil hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 11. April 2019 entschieden, dass ein fünftägiger Yogakurs an der Volkshochschule die Voraussetzungen für einen Bildungsurlaub erfüllt (10 Sa 2076/18; Pressemitteilung). Der Kurs „Yoga I – erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“ erfülle die Voraussetzungen von § 1 Berliner Bildungsurlaubsgesetz. Demnach muss eine Veranstaltung entweder der politischen oder der beruflichen Weiterbildung dienen. Im Weiteren muss ein didaktisches Konzept aus dem Bildungsangebot ersichtlich sein. Diese Punkte sah das LAG bei dem Yogakurs gegeben. Insbesondere betonte das Gericht, dass der Begriff der beruflichen Weiterbildung weit zu verstehen sei. Folglich sollen alle Weiterbildungsmaßnahmen, die der Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen des sich fortwährenden und beschleunigten technischen und sozialen Wandels förderlich sind, darunterfallen.

Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg ist ein guter Anlass, sich mit den grundlegenden Fragen und Voraussetzungen von Bildungsurlaub zu befassen.

Bildungsurlaub ist Ländersache

Bildungsurlaub unterfällt der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12, 72 Abs. 1 GG. Dies bedeutet, vereinfacht dargestellt, dass Länder in diesem Bereich Gesetze erlassen können, solange es kein Bundesgesetz in diesem Bereich gibt. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner Gesetzgebungskompetenz bisher keinen Gebrauch gemacht, jedoch haben vierzehn Länder Gesetze erlassen. Im Einzelnen sind dies:

Allein Bayern und Sachsen haben kein Bildungsurlaubsgesetz.

Überblick: Voraussetzungen für Bildungsurlaub

Trotz der teilweise unterschiedlichen Namen haben die meisten Bildungsurlaubsgesetze vergleichbare Regelungen.

Was ist Bildungsurlaub?

Bildungsurlaub ist die bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung zum Zwecke der Fort- und Weiterbildung des Arbeitnehmers. Die Weiterbildungsmaßnahme kann je nach Landesrecht in verschiedenen Bereichen durchgeführt werden, dazu zählen unter anderem die berufliche, die politische Weiterbildung und die allgemeine Weiterbildung, unter der soziale, kulturelle, wirtschaftliche und ökologische Konzepte geführt werden. Dabei kann Bildungsurlaub stets nur für Veranstaltungen genommen werden, deren Träger anerkannt ist, beispielsweise haben die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen einen entsprechenden Katalog. Ebenfalls kann die Bildungsmaßnahme selbst anerkannt sein, wie im Fall des Yogakurses der Volkshochschule in Berlin. Grundvoraussetzung für die Anerkennung ist die systematische Wissensvermittlung. Dabei darf der zeitliche Rahmen nicht hinter dem eines Arbeitstages zurückbleiben, da es sich gerade nicht um Erholungsurlaub handeln soll.

Wer darf Bildungsurlaub nehmen?

Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach dem jeweiligen Landesgesetz. Dabei stellt sich eine erste und äußerst wichtige Frage: Welches Landesgesetz findet Anwendung? Grundsätzlich findet das Landesgesetz Anwendung, in dem der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses liegt. Kann ein solcher Schwerpunkt nicht bestimmt werden, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass sich die Anwendung der jeweiligen Landesgesetze nach dem dienstlichen Wohnort, dem Ort der Einsatzplanung und der Personalverwaltung richtet (BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 9 AZR 815/07).

Die jeweiligen Landesgesetzgeber lassen für unterschiedliche Gruppen von Beschäftigten Bildungsurlaub zu. In Berlin finden die Vorschrift auch auf Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen nach § 1 Abs. 1 Berliner Bildungsurlaubsgesetz Anwendung. Hinsichtlich der Anwendung auf den jeweiligen Beschäftigtenkreis muss auf das jeweilige Landesrecht verwiesen werden. Eine Verallgemeinerung ist nicht möglich.

Neben der Art der Beschäftigung ist für die Anwendung die Beschäftigungsdauer entscheidend. Der Anspruch entsteht erstmalig nach einer sechsmonatigen Wartezeit; in Baden-Württemberg und dem Saarland nach zwölf Monaten.

Wie viel Bildungsurlaub kann beansprucht werden?

Der regelmäßige Anspruch auf Bildungsurlaub beträgt fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr, davon weichen das Saarland und Thüringen mit drei Tagen ab. Baden-Württemberg, Berlin und Nordrhein-Westfalen haben zudem noch Sonderregelungen für Auszubildende.

Teilweise stellen die Regelungen bezüglich der zur Verfügung stehenden Arbeitstage für Bildungsurlaub auf zwei Kalenderjahre mit zehn Arbeitstagen ab, wie etwa in Berlin (§ 2 Abs. 1 Berliner Bildungsurlaubsgesetz). Ziel ist es, eine flexiblere Gestaltung zu ermöglichen. Bis auf Baden-Württemberg lassen auch alle Landesgesetze die Übertragung des Bildungsurlaubes auf das nächste Kalenderjahr zu, sofern dieser aus betrieblichen Belangen nicht gewährt werden konnte.

Welche Ablehnungsgründe hat der Arbeitgeber?

Die meisten Landesgesetze haben einen Überlastungsschutz und/oder eine Klausel für Kleinbetriebe. In Berlin kann ein Arbeitgeber mit weniger als zwanzig in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern die Freistellung von Arbeitnehmern über 25 Jahren (ebenfalls eine Besonderheit in Berlin) ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr von seinen Arbeitnehmern für Bildungsurlaub in Anspruch genommen worden sind, das 2,5-fache der Zahl seiner Arbeitnehmer erreicht hat, vgl. § 4 Abs. 3 Berliner Bildungsurlaubsgesetz. Auch hinsichtlich der Anzahl der Beschäftigten lohnt sich für Arbeitgeber ein Blick in das jeweilige Landesrecht.

Als tatsächliche Ablehnungsgründe, unabhängig von der Beschäftigungszahl, kommen in der Regel betriebliche Belange in Betracht. Dabei nutzen die jeweiligen Landesgesetzgeber teilweise unterschiedliche Formulierungen, ob die Gründe nun dringend oder zwingend sind, wird in der Praxis tatsächlich kaum einen Unterschied machen. Es handelt sich dabei jeweils um Einzelfallentscheidungen.

In einigen Bildungsgesetzen werden weitere Ablehnungsgründe aufgeführt, in Berlin werden soziale Gesichtspunkte aufgezählt, die einen Vorrang haben, dazu zählt zumeist entgegenstehender (Erholungs-) Urlaub anderer Mitarbeiter.

Die meisten Landesregelungen sehen zudem eine Anmelde- und Bewilligungsfrist vor, sodass der Arbeitnehmer nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers Bildungsurlaub nehmen kann.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates und tarifliche Regelungen

Neben den gesetzlichen Regelungen kann Bildungsurlaub auch einzelvertraglich oder tariflich geregelt sein. Insbesondere ist zu beachten, dass der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Freistellung im Zusammenhang mit Bildungsurlaub hat.

Fazit

Auch wenn die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg kurios erscheinen mag und Yoga auf den ersten Blick nicht unbedingt den größten Mehrwert für den Arbeitgeber darstellt, kann Bildungsurlaub nicht nur dem Arbeitnehmer dienen. Das Erlangen von neuem Wissen auf verschiedenen Ebenen dient auch immer dem Fortkommen des Arbeitgebers. Daher sollte der Bildungsurlaub im Zusammenhang mit der Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern nicht vergessen werden, vgl. dazu auch den Blogbeitrag von Jan-Philipp Brune „Zurück auf die Schulbank 4.0 – Weiterbildung im digitalen Wandel?“.

Jakob Friedrich Krüger

Rechtsanwalt

Counsel
Jakob F. Krüger berät nationale und internationale Unternehmen. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Vorbereitung von Kündigungen und anschließender Prozessführung. Zudem berät er Mandanten in der Gestaltung von Anstellungs-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen sowie zu Fragen des Betriebsverfassungsrechts. Jakob F. Krüger ist ein aktives Mitglied der International Practice Group für Data Privacy bei Ius Laboris, dem Zusammenschluss der international führenden Arbeitsrechtskanzleien, und berät häufig an der Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und Datenschutz, z.B. bei der Einführung von IT-Systemen. Aufgrund dieser Expertise ist er Mitglied der Fokusgruppe „Digitalisierung von Unternehmen“. Ferner unterstützt er die Entwicklung von Legal Tech Anwendungen als Mitglied des Innovation Teams.
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