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Home Office

Unfall im Home-Office – hoffentlich versichert!

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Die Digitalisierung und moderne Kommunikationstechnik machen es möglich: Arbeiten von zu Hause aus. Es wird immer beliebter, die Arbeit ganz oder teilweise im Home-Office zu erledigen. So sollen Familie und Beruf besser „unter einen Hut“ gebracht werden: Morgens die Kinder zur Schule bringen, dann ins Home-Office, zwischendurch die Hausarbeit erledigen. Doch was, wenn der Arbeitnehmer im Privathaushalt verunglückt? Bei Unfällen in der betrieblichen Arbeitsstätte greift grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung. Gilt dies auch bei der Arbeit im Home-Office? Oder wird das Mehr an persönlicher Freiheit durch einen Verlust des Unfallversicherungsschutzes erkauft?

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten „infolge“ einer den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII begründenden Tätigkeit. Es muss also ein innerer Zusammenhang zwischen der konkreten Tätigkeit und der versicherten Tätigkeit bestehen. Dies bestimmt sich danach, ob der Mitarbeiter eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Die Rechtsprechung fordert insoweit eine sog. „objektivierte Handlungstendenz des Versicherten“ (vgl. BSG vom 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R).

Danach sind versichert Unfälle anlässlich von Betriebsarbeit (= Ausübung der versicherten Tätigkeit, z.B. der Mitarbeiter wird beim Herausziehen eines Aktenordners aus dem Regal durch einen herabfallenden Aktenordner verletzt) sowie anlässlich von Betriebswegen (= Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, z.B. der Mitarbeiter stürzt auf dem Weg zum Kopierer, auf dem er ein dienstliches Dokument kopieren wollte). Versichert sind auch Wegeunfälle (= Unfälle, die sich anlässlich des Weges von der häuslichen zur betrieblichen Arbeitsstätte ereignen).

Versicherungsschutz im Home-Office?

Was gilt danach, wenn ein im Home-Office tätiger Mitarbeiter im häuslichen Bereich verunglückt? Wie ist etwa der Fall zu beurteilen, dass der Mitarbeiter, dessen häusliches Arbeitszimmer im Obergeschoss des Wohngebäudes gelegen ist, auf der Treppe ins Erdgeschoss stürzt, wo er sich in der Küche ein Glas Wasser holen wollte? Oder wie ist es zu bewerten, wenn der Mitarbeiter nach Betreten des Hauses, in dessen Wohnbereich er einen Schreibtisch für seine Home-Office-Tätigkeit besitzt, zu Fall kommt und sich verletzt? Die Schwierigkeit in diesen Fällen besteht darin, zwischen dienstlichen Verrichtungen und solchen Tätigkeiten zu differenzieren, die dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher nicht versichert sind.

So hat das BSG im erstgenannten Fall den Versicherungsschutz verneint: Das Zurücklegen eines Weges innerhalb des Wohngebäudes zum Zwecke der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit der Nahrungsaufnahme sei nicht als versicherter Betriebsweg im häuslichen Bereich zu werten. Denn der Weg sei nicht in Ausübung der versicherten Tätigkeit erfolgt, weshalb es am notwendigen inneren Zusammenhang zwischen der tatsächlich ausgeübten und der versicherten Tätigkeit fehle (vgl. BSG vom 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R). Auch im zweitgenannten Fall hat das BSG zu Lasten des Versicherten entschieden: Ein versicherter Wegeunfall scheide aus, da mit Durchschreiten der Außentür die Grenze zum privaten Lebensbereich überschritten worden sei. Auch der Weg im Haus könne nicht der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden (vgl. BSG vom 12. Dezember 2006 – B 2 U 28/05 R).

Fazit

Entscheidend für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz im Home-Office ist, welche konkrete Verrichtung mit welchem Zweck der Mitarbeiter im Moment des Unfalls ausübt. Anders als bei einer Tätigkeit in der betrieblichen Arbeitsstätte, wo regelmäßig Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, kann es im Home-Office leicht passieren, dass aufgrund der dort typischen Verquickung von dienstlichen und privaten Verrichtungen der Versicherungsschutz im konkreten Fall entfällt. Darüber sollten sich Mitarbeiter, die an einer Tätigkeit im Home-Office interessiert sind, bewusst sein, und in der häuslichen Arbeitsstätte für eine klare Abgrenzung zwischen dienstlichem und privatem Lebensbereich Sorge tragen. Sonst droht der Verlust des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.

Dr. Christoph Bergwitz

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Counsel
Christoph Bergwitz unterstützt Arbeit­ge­ber ins­be­son­dere bei Fragen des Arbeit­neh­mer­da­ten­schut­zes, im Rahmen von Umstruk­tu­rie­rungs­pro­jekten sowie beim Schutz vor wett­be­werbs­wid­ri­gem Verhalten durch Arbeit­neh­mer. Darüber hinaus berät Christoph Bergwitz Füh­rungs­kräfte und Organ­mit­glie­der.
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