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Betriebsrat

Betriebsrat vs. Arbeitgeber – Kostenerstattung durch Wahl der „richtigen“ Verfahrensart?

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Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierunter fallen auch Kosten, die durch die Verfolgung und Verteidigung von Rechten des Betriebsrats entstehen. Doch was passiert, wenn ein einzelnes Betriebsratsmitglied gegen den Arbeitgeber klagt? Wann genau ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, auch diese Kosten zu tragen und wann muss das Betriebsratsmitglied – wie jeder „normale“ Arbeitnehmer auch – seine Rechtsverfolgungskosten selbst bezahlen? Und kann das Betriebsratsmitglied durch die Wahl der „richtigen“ Verfahrensart die Kostenerstattung zu seinen Gunsten beeinflussen?

Kostenerstattung richtet sich nach § 40 Abs. 1 BetrVG

Ob ein einzelnes Betriebsratsmitglied Erstattung seiner Rechtsverfolgungskosten verlangen kann richtet sich nach § 40 Abs. 1 BetrVG. Eine Kostenerstattung nach dieser Regelung findet – wenig überraschend – nur dann statt, wenn das Betriebsratsmitglied in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen ist. Dagegen muss das Betriebsratsmitglied – wie jeder „normale“ Arbeitnehmer auch – seine Rechtsverfolgungskosten selbst bezahlen, wenn es individualrechtliche Interessen verfolgt.

Die betriebsverfassungsrechtliche Stellung eines Betriebsratsmitglieds ist beispielsweise dann betroffen, wenn seine Wahl in das Betriebsratsgremium angefochten werden soll, wenn es aus dem Betriebsratsgremium ausgeschlossen werden soll oder wenn der nachträgliche Verlust seiner Wählbarkeit festgestellt werden soll. Eine betriebsverfassungsrechtliche Betroffenheit wäre darüber hinaus auch dann anzunehmen, wenn das Betriebsratsmitglied einzelne Betriebsratsbeschlüsse oder interne Wahlen des Betriebsrats gerichtlich überprüfen lassen möchte.

Dagegen nimmt ein Betriebsratsmitglied individualrechtliche Interessen wahr, wenn es gegen eine Abmahnung vorgeht oder wenn es Lohnansprüche geltend macht – auch wenn diese auf eine betriebsverfassungsrechtliche Regelung wie z. B. § 37 Abs. 2 BetrVG gestützt werden sollen.

Beeinflussung der Kostenerstattung durch Wahl der „richtigen“ Verfahrensart?

Obwohl also die Kostenerstattung durch den Arbeitgeber klar geregelt ist, kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass eine – an sich individualrechtliche – Streitfrage in einen betriebsverfassungsrechtlichen Kontext gesetzt wird, um auch in diesen Fällen eine Kostenerstattung durch den Arbeitgeber zu erreichen. Regelmäßig geschieht dies durch Einleitung eines Beschlussverfahrens und geschickte Antragstellung durch den Rechtsbeistand des Betriebsratsmitglieds.

Das Beschlussverfahren hat dabei gegenüber dem – an sich statthaften – Urteilsverfahren einen entscheidenden Vorteil: Während im Urteilsverfahren Gerichtskosten entstehen und jede Partei in erster Instanz ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, ist das Beschlussverfahren – unter Umständen – für den Antragsteller völlig kostenneutral. Gerichtskosten werden im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nämlich nicht erhoben und die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 BetrVG erstattet.

Es verwundert daher nicht, dass individualrechtliche Streitigkeiten von Betriebsratsmitgliedern in der Praxis gelegentlich in einen betriebsverfassungsrechtlichen Kontext „eingebettet“ werden, um dadurch einerseits die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 40 Abs. 1 BetrVG (vermeintlich) zu schaffen und um andererseits die günstigen Kostenfolgen des Beschlussverfahrens für sich in Anspruch zu nehmen.

Unabhängig davon, dass die Einleitung eines Beschlussverfahrens anstelle eines an sich statthaften Urteilsverfahrens rechtsmissbräuchlich wäre, wenn dies nur vor dem Hintergrund der sich daraus ergebenden Kostenerstattung durch den Arbeitgeber erfolgt, hat auch das BAG in einer neueren Entscheidung (Beschl. v. 12.6.2018 – 9 AZB 9/18) dieser Vorgehensweise einen Riegel vorgeschoben:

In diesem Verfahren ging es um den Lohnanspruch eines Betriebsratsmitglieds für die während seiner Betriebsratstätigkeit versäumte Arbeitszeit. Obwohl die „betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen“ des § 37 Abs. 2 BetrVG als Vorfrage für den Lohnanspruch zu klären waren, nahm das BAG eine individualrechtliche Streitigkeit mit der Begründung an, dass Rechtsgrundlage für den Lohnanspruch letztlich der Arbeitsvertrag sei.

Es kann nach dieser Rechtsprechung also nicht auf das „Formulierungsgeschick“ des Rechtsanwalts eines Betriebsratsmitglieds ankommen, ob eine Streitfrage im Beschlussverfahren oder im Urteilsverfahren entschieden werden muss und ob der Arbeitgeber die Kosten zu tragen hat oder nicht. Eine individualrechtliche Streitfrage bleibt auch dann eine individualrechtliche Streitfrage, wenn sie einen Bezug zur Betriebsratstätigkeit hat.

Fazit

Leitet ein einzelnes Betriebsratsmitglied ein Beschlussverfahren gegen seinen Arbeitgeber ein, kann es sich unter Umständen lohnen, näher hinzusehen: Ist ein Betriebsratsmitglied tatsächlich in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Verfolgt ein Betriebsratsmitglied im Ergebnis aber individualrechtliche Interessen und „verpackt“ diese lediglich in einen betriebsverfassungsrechtlichen Kontext,  scheidet eine Kostenerstattung durch den Arbeitgeber aus. In diesen Fällen kommt auch eine Kostenerstattung aus „gutem Willen“ nicht in Betracht: Der Arbeitgeber würde sich so dem Vorwurf der unzulässigen Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern aussetzen.

Eva-Maria Eutermoser


Rechtsanwältin
Associate
Eva Eutermoser ist seit 2019 für KLIEMT.Arbeitsrecht in München tätig. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt auf der Beratung von Arbeitgebern bei Restrukturierung- und Harmonisierungsprojekten sowie in der gerichtlichen wie außergerichtlichen Vertretung von Arbeitgebern.
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