Mitglieder des Betriebsrates genießen Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 KSchG, dies dürfte allgemein bekannt sein. Doch was passiert eigentlich mit dem Betriebsratsamt während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens? Diese Frage stellt sich insbesondere auch dann, wenn eine ordentliche Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochenen wird, der erst nach Ausspruch der Kündigung in den Betriebsrat gewählt wird.
Denkbare Fallkonstellationen
Die Frage nach dem Schicksal des Betriebsratsamtes im laufenden Kündigungsschutzverfahren kann sich zum einen dann stellen, wenn gegenüber einem Betriebsratsmitglied nach erfolgter Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG oder – was wahrscheinlicher ist – nach gerichtlicher Ersetzung der Zustimmung eine außerordentliche und fristlose Kündigung, etwa wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, ausgesprochen wurde.
Allerdings kann es auch weitere relevante Fallkonstellationen geben. So ist denkbar, dass ein Arbeitnehmer, dem gegenüber bereits eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, nach Ausspruch der Kündigung in den Betriebsrat gewählt wird. Die Wahl eines bereits gekündigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat ist ohne weiteres möglich. Dies gilt selbst dann, wenn – im Falle der Erhebung einer Kündigungsschutzklage – die Wahl erst nach Ablauf der Kündigungsfrist stattfindet. Ein gekündigter Arbeitnehmer gilt solange als wählbar, bis rechtskräftig geklärt ist, ob die Kündigung wirksam ist. Findet die Wahl in den Betriebsrat erst nach Ausspruch der Kündigung statt, hat der dadurch begründete Sonderkündigungsschutz aber selbstverständlich keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der bereits ausgesprochenen Kündigung.
Keine „Freistellung“ vom Betriebsratsamt während der Kündigungsfrist
In den Fällen, in denen eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde und der sich gegen die Kündigung wehrende Arbeitnehmer erst im Anschluss in den Betriebsrat gewählt wird, gilt zunächst, dass während der noch laufenden Kündigungsfrist das Amt als Betriebsrat von der Kündigung nicht beeinflusst wird. Der Arbeitnehmer kann daher sein Betriebsratsamt „normal“ ausüben. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (unwiderruflich) freigestellt hat. Eine „Freistellung“ vom Betriebsratsamt gibt es insoweit nicht.
Die Aufrechterhaltung des Betriebsratsamtes während der Kündigungsfrist bedeutet auch, dass dem Arbeitnehmer weiterhin Zugang zum Betriebsgebäude und auch den betrieblichen Kommunikationskanälen zu gewährleisten ist, soweit dies zur Ausübung des Betriebsratsamtes erforderlich ist.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist: zeitweilige Verhinderung des Betriebsrates
Die Situation ändert sich jedoch mit Ablauf der Kündigungsfrist: Nach Ablauf der Kündigungsfrist – ebenso bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung – gilt das betroffene Betriebsratsmitglied bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als an der Ausübung seines Amtes zeitweilig verhindert im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG (vgl. BAG vom 10. November 2004 – 7 ABR 12/04). An Stelle des verhinderten Betriebsratsmitglieds rückt ein Ersatzmitglied zunächst vorübergehend nach. Sobald feststeht, dass das Arbeitsverhältnis des gekündigten Betriebsratsmitglieds beendet ist (z.B. durch Urteil oder einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich), endet auch das Betriebsratsamt endgültig. Sollte hingegen festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde, dann „lebt“ mit der rechtskräftigen Entscheidung das Betriebsratsamt wieder auf.
Dies erscheint vor dem Hintergrund der Ungewissheit über die Wirksamkeit der Kündigung sachgerecht: Dem Arbeitgeber wird auf der einen Seite mit Blick auf die ggf. wirksame Kündigung nicht zugemutet, dem Betriebsratsmitglied weiterhin Zugang zum Betrieb und etwaigen Betriebsinterna zu gewähren – auf der anderen Seite wird das Betriebsratsamt dadurch ausreichend geschützt, dass es im Falle der rechtskräftig festgestellten Unwirksamkeit der Kündigung wieder auflebt.
Worauf ist zu achten?
Um sich nicht dem Vorwurf einer Behinderung der Betriebsratsarbeit im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auszusetzen, sollten Arbeitgeber insbesondere darauf achten, dass im Falle der ordentlichen Kündigung auch bei Freistellung dem Betriebsratsmitglied bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin Zugang zum Betriebsgebäude und auch den betrieblichen Kommunikationskanälen gewährleistet wird, soweit dies zur Ausübung des Betriebsratsamtes erforderlich ist. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist dies zunächst nicht mehr erforderlich und kann dem (verhinderten) Betriebsratsmitglied insbesondere etwa auch der Zugang zum Betrieb verweigert werden.