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Fachkräfteeinwanderungsgesetz ab 01.03.2020: Änderungen für Arbeitgeber

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Am 01.03.2020 tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) in Kraft. Das FEG ändert vor allem das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und somit die für Arbeitgeber hinsichtlich der Einstellung und Beschäftigung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer geltenden aufenthaltsrechtlichen Regelungen. Wie wir bereits in unserem Blogbeitrag zum Gesetzesentwurf berichtet haben, dürfte das FEG somit zur Vereinfachung der Einstellung von Fachkräften mit Universitätsabschluss oder Berufsausbildung aus dem Nicht-EU- bzw. EWR-Ausland und der Schweiz beitragen. Die für Arbeitgeber, die ausländische Fachkräfte beschäftigen (möchten), relevanten Neuregelungen des FEG fassen wir daher nachfolgend zusammen.

I. Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung

Ausländischen Fachkräften kann ab 01.03.2020 eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung (§§ 18, 18a, 18b Abs. 1, 39 AufenthG-Neu) unter den folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

1. Es handelt sich um eine Fachkraft mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung, d.h.:

  •    Eine Fachkraft mit Berufsausbildung hat eine deutsche Berufsausbildung oder gleichwertige ausländische Berufsqualifikation.
  •    Eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung hat einen deutschen oder anerkannten bzw. vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss.
  •    Die Bewertung eines ausländischen Hochschulabschlusses kann der Arbeitgeber vorab in der Anabin-Datenbank überprüfen; ggf. ist die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation erforderlich (vgl. hierzu die Webseiten des BMBF und des BMWi).

2. Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes (in aller Regel in Form des Arbeitsvertragsangebots des Arbeitgebers)

3. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die Folgendes erfordert:

a) Die Fachkraft wird nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt.

b) Es soll eine Beschäftigung als Fachkraft ausgeübt werden, zu der die Qualifikation den Ausländer befähigt.

c) Es liegt ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vor (also keine Entsendung lediglich auf Grundlage eines ausländischen Beschäftigungsverhältnisses).

4. Vorliegen oder Zusage einer Berufsausübungserlaubnis, soweit erforderlich.

II. Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte

Fachkräfte mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung werden zudem hinsichtlich des Erhalts einer Niederlassungserlaubnis, die unbefristet ist und ihnen folglich zeitlich unbeschränkten Aufenthalt sowie zudem unbeschränkten Arbeitsmarktzugang gewährt, privilegiert (§ 18c AufenthG-Neu). Sie können nämlich, wenn sie seit vier Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung sind (und bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen), eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Regulär ist dies erst nach fünf Jahren möglich (§ 9 AufenthG).

III. Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte

Die neue Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte (§ 20 AufenthG-Neu) ermöglicht Fachkräften, sich für einen Zeitraum von bis zu 6 bis max. 18 Monaten zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung sie ihre Qualifikation befähigt, in Deutschland aufzuhalten. Die damit zu erwartende Ausweitung der Zahl sich in Deutschland aufhaltender Fachkräfte dürfte es Arbeitgebern erleichtern, offene Stellen entsprechend zu besetzen. Dies wird durch die Regelung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes (§ 17 AufenthG-Neu) ergänzt.

IV. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Arbeitgeber können ab dem 01.03.2020 – gegen Gebühr – ein beschleunigtes Fachkräfteeinwanderungsverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht der ausländischen Fachkraft beantragen (§ 81a AufenthG-Neu). Bisher waren die Mitwirkungsmöglichkeiten des Arbeitgebers an der Beantragung des Aufenthaltstitels für den potenziellen Mitarbeiter begrenzt (z.B. Durchführung der Vorabprüfung, siehe hierzu unseren Blogbeitrag) – das beschleunigte Fachkräfteverfahren weitet diese erheblich aus.

V. Zentrale Ausländerbehörde

Arbeitgeber und potenzielle drittstaatsangehörige Arbeitnehmer sollten vor der Beantragung des Aufenthaltstitels nunmehr prüfen, welche Behörde hierfür zuständig ist, denn die Zuständigkeit könnte sich geändert haben: Die Bundesländer sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten (§ 71 Abs. 1 S. 5 AufenthG-Neu). In Berlin zum Beispiel wurde aus der „Ausländerbehörde“ nunmehr das „Landesamt für Einwanderung“.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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