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Wer zuerst hilft? Der betriebliche Ersthelfer!

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Potentielle Gefahren im Betrieb werden über Gefährdungsbeurteilungen verifiziert. Je nach Ergebnis hat der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen einzuleiten. Doch im Arbeitsalltag können auch anderweitige, nicht betrieblich veranlasste Notfälle eintreten: Ein Kollege stürzt von der Treppe, eine Arbeitnehmerin erleidet einen Asthmaanfall, denkbar sind auch andere Erscheinungsformen wie z.B. Schwindel oder Unterzuckerung bei Diabetes. Arbeitgeber sind gehalten, für solche Eventualitäten vorzusorgen. In unserer Blogreihe zu den Betriebsbeauftragten (siehe hier schon unsere Beiträge zum Gewässerschutzbeauftragten, Abfallbeauftragten und Immissionsschutzbeauftragten) darf daher auch der Ersthelfer nicht fehlen. Anders als die Vorgenannten, hat dieser zwar keinen besonderen Kündigungsschutz. Dennoch ist es für jeden Arbeitgeber unerlässlich, einen oder mehrere betriebliche Ersthelfer im Unternehmen zu haben. Nachfolgend daher kurz zusammengefasst, was Sie schon immer über den betrieblichen Ersthelfer wissen wollten und vor allem wissen sollten:

1. Was ist ein Ersthelfer?

Wie es der Name schon sagt, sind Ersthelfer die in der Ersten Hilfe ausgebildeten Personen im Betrieb. Im Fall von Erkrankungen im Betrieb oder bei Arbeitsunfällen, übernehmen Ersthelfer die Erstversorgung und ergreifen entsprechende Maßnahmen bis der Betroffene einer weiteren Versorgung durch den Arzt oder Rettungsdienst zugeführt werden kann.

2. Ist ein betrieblicher Ersthelfer Pflicht?

Ja, in jedem Betrieb sind Ersthelfer Pflicht. § 10 Abs. 2 S. 1 ArbSchG legt jedem Arbeitgeber ausdrücklich die Pflicht auf, „diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen“. Konkreter wird es in § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, wenn es dort heißt „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer […] zur Verfügung stehen“.

3. Wie viele Ersthelfer sind in einem Betrieb erforderlich?

Die erforderliche Anzahl der Ersthelfer richtet sich im Wesentlichen nach der Art des Betriebes bzw. dessen besonderer Gefahrenlagen sowie der Anzahl der Beschäftigten (§ 10 Abs. 2 S. 2 ArbSchG, § 26 Abs. 1 DGUV-V1). Der Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung macht zu Letzterem folgende Vorgaben:

  • bei 2 bis zu 20 anwesenden Mitarbeitern bedarf es mindestens eines Ersthelfers;
  • bei mehr als 20 anwesenden Mitarbeitern gilt wiederum folgende Abstufung
  • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5%,
  • in sonstigen Betrieben 10%,
  • in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe, in Hochschulen 10% der Beschäftigten.

Arbeitgeber haben die Ersthelfer zu benennen (§ 10 Abs. 2 S. 1 ArbSchG); aus Gründen der Rechtssicherheit sollte dies zumindest in Textform erfolgen. Anschließend ist die Belegschaft über die Personen der Ersthelfer zu informieren, damit diese im Bedarfsfall kontaktiert werden können.

Hinweis: Bezugspunkte für die erforderliche Zahl der Ersthelfer sind stets die anwesenden Mitarbeiter. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Personalstärke täglich variieren kann. Ob in Unternehmen mit Schichtbetrieb, in der Urlaubszeit oder in Zeiten mit erhöhten Krankenständen, müssen stets genügend Ersthelfer anwesend sein. Arbeitgeber müssen daher mehr Ersthelfer benennen, als sich zunächst rechnerisch in Bezug auf die Gesamtbelegschaft ergeben würden.

4. Wer kann als Ersthelfer benannt werden?

Hier gilt: nur wer zum Ersthelfer ausgebildet ist, kann auch als solcher eingesetzt werden. Diese Grundausbildung kann nur bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung der Ersten Hilfe ermächtigten Stelle erworben werden (§ 26 Abs. 2 DGVU-V1). Gleichwertig sind eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens. Die Liste der ermächtigten Stellen (siehe hier) ist als Datenbank auf der Seite der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG) hinterlegt. Die Erste-Hilfe-Lehrgänge umfassen neun Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten.

Hinweis: Die Ausbildung erfolgt primär in der Arbeitszeit, so dass die entsprechenden Mitarbeiter für ihre Ersthelferausbildung von ihren regelmäßigen Arbeitsaufgaben freizustellen sind.

In Betrieben, in denen etwa mit besonderen Gefahrstoffen gearbeitet wird, kann unter Umständen eine Zusatzausbildung für die Ersthelfer erforderlich werden, die auch vom Betriebsarzt durchgeführt werden kann.

5. Was ist sonst noch zu beachten?

Im Übrigen ist in Bezug auf Fortbildungen, die Kostenlasten für den Arbeitgeber, etwaige Bußgelder bei Zuwiderhandlungen und die Beteiligung der Mitarbeitervertretungen Folgendes zu beachten:

  • Die Erste-Hilfe-Skills bedürfen einer regelmäßigen Auffrischung. Daher sind die Ersthelfer alle zwei Jahre fortzubilden.
  • Die Aus- und Fortbildungskosten für die betrieblichen Ersthelfer werden von den Berufsgenossenschaften übernommen. Es gelten Pauschalgebühren, die jährlich angepasst werden; derzeit EUR 34,00 pro Teilnehmer. Alle sonstigen Kosten, wie die Entgeltfortzahlung und Fahrtkosten der Teilnehmer, sind vom Arbeitgeber zu tragen.
  • Bennent ein Arbeitgeber nicht genügend Ersthelfer in seinem Betrieb, kann dies gemäß § 32 DGUV-V1 i.V.m. § 209 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VII mit einem Bußgeld von bis zu EUR 10.000,00 geahndet werden.
  • Gem. § 10 Abs. 2 S. 3 ArbSchG ist vor der Benennung eines Ersthelfers der Betriebs- bzw. Personalrat zu hören. Das bedeutet, dem Betriebsrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese ist unter Umständen mit ihm zu erörtern. Die Benennung der Ersthelfer unterliegt jedoch nicht der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung.

Der Ersthelfer rettet Leben!

Arbeitgeber müssen für Sicherheit und Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten Sorge tragen. Es ist daher sicherzustellen, dass immer jemand verfügbar ist, der im Notfall die Nerven behält, schnell handelt und bei Bedarf sogar lebensrettende Sofortmaßnahmen einsetzen kann. Ersthelfer nehmen daher eine enorm wichtige Rolle in der betrieblichen Gemeinschaft ein. Schon bei nur zwei Beschäftigten müssen Arbeitgeber daher einen als Ersthelfer benennen und entsprechend aus- und fortbilden.

Isabell Flöter

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Counsel
Isabell Flöter berät Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf dem Bereich des Betriebsverfassungs- und Tarifrechts, der Betreuung von Kündigungsschutzstreitigkeiten und Unternehmenstransaktionen sowie in der Erstellung und Gestaltung von Arbeits-, Änderungs- Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen. Sie ist Mitglied der Fokusgruppeen "ESG" und "Unternehmensmitbestimmung".
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