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Künstlersozialabgabe – Was ist zu beachten?

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Die Künstlersozialabgabe wird oft unterschätzt. Tatsächlich sind deutlich mehr Unternehmen und Konstellationen der Künstlersozialabgabepflicht unterworfen, als man vermutet. Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen eine Künstlersozialabgabe auf sämtliche im Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte entrichten. Bis spätestens 31. März eines jeden Jahres müssen die abgabepflichtigen Unternehmen die Gesamtsumme ihrer im Vorjahr abgabepflichtigen Entgelte an die Künstlersozialkasse melden. Bei unterbliebenen oder fehlerhaften Meldungen drohen nicht unerhebliche Nacherhebungen, Schätzungen, ggf. Säumniszuschläge und auch Bußgelder. Dieser Beitrag erläutert die Voraussetzungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Künstlersozialabgabe.

Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung, welche selbständigen Künstlern und Publizisten Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ermöglicht. Die Mittel für die Künstlersozialversicherung werden zur Hälfte durch Beitragsanteile der selbstständigen Künstler und Publizisten und im Übrigen durch die Künstlersozialabgabe (30%) für Unternehmen sowie einen Zuschuss des Bundes (20%) aufgebracht. Zuständig für den Einzug der Künstlersozialabgabe ist die Künstlersozialkasse mit Sitz in Wilhelmshaven, an die auch die jährlichen Meldungen der im Vorjahr gezahlten Entgelte zu richten sind. Die Prüfung der rechtzeitigen und vollständigen Erhebung der Künstlersozialabgabe erfolgt aber durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Abgabepflichtige Unternehmen

Abgabepflichtig sind Unternehmen, die durch ihre Branchenkenntnisse den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt ermöglichen oder fördern. Hierzu gehören Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen, wie bspw. Presseagenturen, Theater, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Musikproduzenten, Galerien, Kunsthändler, Werbeagenturen, Museen sowie Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Leistungen. Aber auch Unternehmen, die für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen (sog. Eigenwerber), sind zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Ferner sind Unternehmen von der Künstlersozialabgabe betroffen, die unter die sog. Generalklausel fallen, wenn sie nicht nur gelegentlich (mehr als drei Veranstaltungen jährlich) Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen und im Zusammenhang damit Einnahmen erzielt werden sollen.

Höhe der Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialabgabe wird jährlich in Form eines einheitlichen Abgabesatzes auf sämtliche im Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte erhoben. Der Abgabesatz wird jedes Jahr bis zum 30. September für das folgende Kalenderjahr durch die „Künstlersozialabgabe-Verordnung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium festgesetzt. Grundlage für die Bestimmung des Abgabesatzes bilden Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs der Künstlersozialkasse. Für 2020 beträgt der Abgabesatz – wie bereits für 2018 und 2019 – 4,2%.

Abgabepflichtiges Entgelt

Abgabepflichtig sind Zahlungen an selbstständig tätige Personen. Entgelte an Künstler und Publizisten, die beim abgabepflichtigen Unternehmen in abhängiger Beschäftigung stehen, sind nicht umfasst. Zum abgabepflichtigen Entgelt gehört alles, was das Unternehmen aufwendet, um das Werk oder die Leistung des Künstlers oder Publizisten zu erhalten oder zu nutzen. Hierzu gehört sowohl das Honorar aber auch der Ersatz für Aufwendungen und Nebenleistungen des Künstlers oder Publizisten, wie Telefonkosten, Frachtkosten, Material- oder Personenkosten. Nicht zum abgabepflichtigen Entgelt gehören die Umsatzsteuer des Künstlers oder Publizisten, steuerfreie Aufwandsentschädigungen wie Reise- und Bewirtungskostenund die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen sowie Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften.

Wer ist Künstler oder Publizist?

Nach der Legaldefinition des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ist Künstler derjenige, der Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Anhaltspunkte für die Einordnung und Bewertung der Berufsbilder bieten die von der Künstlersozialkasse herausgegebenen Informationsschriften, welche im Internet abrufbar sind. Der dort aufgelistete Katalog gibt eine Übersicht über künstlerische und publizistische Tätigkeiten, die vom KSVG umfasst werden und orientiert sich an den Erfahrungen, die die Künstlersozialkasse aus der praktischen Durchführung des Gesetzes sowie aus der Entwicklung der Rechtsprechung gewonnen hat. Er ist allerdings nicht abschließend.

Melde,- Aufzeichnungs-, und Auskunftspflichten

Ferner bestehen Melde-, Aufzeichnungs-, und Auskunftsverpflichtungen der abgabepflichtigen Unternehmen. Die wichtigste Mitwirkungspflicht ist die jährliche Meldung der abgabepflichtigen Entgelte des Vorjahres, die im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler und Publizisten für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt wurden. Nicht entscheidend ist, ob die Künstler oder Publizisten selbst nach dem KSVG versichert sind. Hierfür erhalten alle bei der Künstlersozialkasse erfassten abgabepflichtigen Unternehmen zu Beginn eines jeden Jahres von der Künstlersozialkasse einen Meldebogen, der bis zum 31. März des Jahres an die Künstlersozialkasse zu übermitteln ist. Diese Meldung ist Grundlage für den Erlass eines Abgabebescheides, der neben der Künstlersozialabgabeforderung auch die monatlich zu entrichtenden Vorauszahlungen festsetzt. Soweit ein abgabepflichtiges Unternehmen die jährliche Meldung nicht einreicht, wird die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe von der Künstlersozialkasse geschätzt. Um der jährlichen Meldepflicht nachzukommen, legt das KSVG ferner fest, dass abgabepflichtige Unternehmen unterjährig fortlaufende Aufzeichnungen der abgabepflichtigen Entgeltzahlungen vorzunehmen haben. Auch sind die abgabepflichtigen Unternehmen auf Verlangen verpflichtet, der Künstlersozialkasse oder den Trägern der Rentenversicherung Auskunft zur unternehmerischen Tätigkeit sowie zu einzelnen Auftragsverhältnissen zu erteilen und insoweit maßgebliche Unterlagen vorzulegen. Schließlich kommt die Festsetzung eines Bußgeldes von bis zu EUR 50.000,00 in Betracht, soweit ein abgabepflichtiges Unternehmen den gesetzlich vorgesehenen Melde-, Aufzeichnungs- und Auskunftsverpflichtungen nicht nachkommt.

Dr. Alexa Paehler, LL.M.

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht
Principal Counsel
Alexa Paehler berät Arbeitgeber schwerpunktmäßig bei Kün­di­gungs­rechts­strei­tig­kei­ten, zu Organverhältnissen (Geschäfts­füh­rer/Vorstände), kollektivarbeits­recht­li­chen Fragen sowie zu Unter­neh­mens­käufen.
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