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Kürzere Kündigungsfristen für GmbH-Geschäftsführer – BAG ändert Rechtsprechung

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Der Fremd-Geschäftsführer einer GmbH ist kein Arbeitnehmer, das ist eine Binsenweisheit. Demzufolge finden – ungeachtet der Anwendung einiger weniger Arbeitnehmerschutzvorschriften – vor allem die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) auf das Dienstverhältnis des Geschäftsführers keine Anwendung. Der Geschäftsführer, der sich gegen eine ihm gegenüber erklärte ordentliche Kündigung seines Dienstvertrages wehren will, kann sich daher nicht darauf berufen, Kündigungsgründe im Sinne des KSchG lägen nicht vor (von Ausnahmen abgesehen, etwa der vereinbarten Anwendbarkeit des KSchG).

Gesetzliche Kündigungsfristen

Was aber ist mit der Kündigungsfrist? Wenn vertraglich keine längeren vereinbart sind, gelangen die gesetzlichen Kündigungsfristen auf die ordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses zur Anwendung. Hier nun stellt sich die Frage, welche Kündigungsfristen denn die gesetzlichen sind, die bei der Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers zu beachten sind. Bislang wurde insoweit auch für GmbH-Geschäftsführer § 622 BGB herangezogen.

Rechtsprechungsänderung: Anwendung der kurzen Fristen des § 621 BGB

In Abkehr von der bisher herrschenden Meinung entschied nun das BAG mit Urteil vom 11.6.2020 (2 AZR 374/19), ein GmbH-Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis sei als freier Dienstvertrag nicht mit den nur auf Arbeitsverhältnisse geltenden Kündigungsfristen des § 622 BGB kündbar, sondern mit den – erheblich kürzeren – Kündigungsfristen des § 621 BGB. Folglich kommen auch nicht die Verlängerungsregelungen in § 622 Abs. 2 BGB zur Anwendung, wie das bei Arbeitsverhältnissen regelmäßig der Fall ist (soweit nicht längere vertragliche oder tarifvertragliche Kündigungsfristen gelten). So ist das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit über 20-jähriger Betriebszugehörigkeit bekanntlich nur mit einer Frist von sieben Monaten zum Kalendermonatsende kündbar, § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB.

Anders nun also das BAG, das unter Verweis auf den Wortlaut des § 622 BGB („Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers)…“) dessen Anwendbarkeit ablehnt. Vielmehr sei allein § 621 BGB anwendbar. Dessen Kündigungsfristen wiederum hängen nicht von der Dauer des Bestehens des Dienstverhältnisses ab, sondern richten sich nach einem völlig anderen Prinzip – nämlich danach, wie die Vergütung bemessen wird, also nach Tagen, Wochen, Monaten, Quartalen oder längeren Zeitabschnitten.

Wurde also mit einem Geschäftsführer – was der häufigste Fall sein dürfte – eine Jahresvergütung vereinbart, so gilt nach § 621 Nr. 4 BGB eine Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahres, gleichgültig, wie lange das Beschäftigungsverhältnis angedauert hat. Wurde eine Monatsvergütung vereinbart, ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats sogar noch zum Kalendermonatsende zulässig. Eine vereinbarte Jahresvergütung, die „in zwölf gleichen Teilen“ gezahlt wird, dürfte dagegen nicht als Vereinbarung einer Monatsvergütung zu verstehen sein.

Das BAG führt aus, entgegen der bislang herrschenden Meinung sei nach dem klaren Wortlaut des § 622 BGB die Anwendung der für Arbeitsverhältnisse gedachten gesetzlichen Kündigungsfrist auf das freie Dienstverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers nicht anwendbar. Für eine analoge Anwendung fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Zudem entstünde sonst ein Wertungswiderspruch zur Behandlung von arbeitnehmerähnlichen Personen, auf die nach Ansicht des 9. Senats des BAG § 622 BGB ebenfalls keine Anwendung findet.

Praxisfolgen

Für die Praxis hat diese Änderung der Rechtsprechung nicht unerhebliche Auswirkungen. Zum einen wird sich noch stärker als bisher die Frage stellen, welche alternativen Schutzmechanismen ein GmbH-Geschäftsführer für sich vereinbaren kann, will er sich im Falle einer Kündigung zumindest finanziell schützen. Dies dürfte (wie auch bislang in der Praxis nicht unüblich) entweder durch die Vereinbarung einer längeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist geschehen oder durch die Vereinbarung eines befristeten und während seiner Laufzeit unkündbaren Dienstverhältnisses. Auf der anderen Seite werden Geschäftsführer mehr als bislang, jedenfalls wenn mit ihnen die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart ist, überlegen müssen, ob es wirklich klug ist, zu versuchen, trotz nicht bestehenden Kündigungsschutzes eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben (was unter gewissen Voraussetzungen möglich ist). In Bezug auf die Kündigungsfrist jedenfalls dürfte das keine ratsame Entscheidung sein.

Der Bundesgerichtshof (BGH) jedenfalls wendet bislang die längeren Kündigungsfristen des § 622 BGB entsprechend auf GmbH-Geschäftsführer-Dienstverhältnisse an. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH sich nun dieser Auffassung des BAG anschließen wird oder ob es etwa zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes nach Art. 95 Abs. 3 GG i. V. m. dem Rechtsprechungs-Einheitlichkeitsgesetz kommen wird. Bis dahin gilt: Die gesetzliche Kündigungsfrist eines GmbH-Geschäftsführers kann sehr kurz sein.

Stefan Fischer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Stefan Fischer berät nationale und internationale Unternehmen umfassend vor allem in betriebsverfassungsrechtlichen und tarifrechtlichen Themen, etwa bei Restrukturierungs- einschließlich Integrationsmaßnahmen oder bei (Sanierungs-)Tarifverträgen, sowie bei der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen (u.a. zur Vergütung, zur Arbeitszeit, zu IT-Einführung, Einführung neuer Arbeitsmethoden). Er ist außerdem sehr erfahren in der arbeitsgerichtlichen Prozessführung, u.a. im Zusammenhang mit Compliance-Fragen, sowie in der Gestaltung und Beendigung von Dienstverträgen von Vorständen und Geschäftsführern. Stefan Fischer ist aktives Mitglied in der International Practice Group für Global Mobility/Immigration von Ius Laboris. Er ist Mitglied der Fokusgruppe "Aufsichtsratsberatung".
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