Lockerung des Kündigungsschutzes für sog. Risikoträger von Banken

Für einen Teil der sog. Risikoträger in bedeutenden Finanzinstituten ist der Kündigungsschutz durch das am 29.3.2019 in Kraft getretene Brexit-Steuerbegleitgesetz erheblich gelockert worden. Sie werden den leitenden Angestellten im kündigungsschutzrechtlichen Sinne gleichgestellt. Das bedeutet: Zukünftig kann vom Arbeitgeber – auch wenn kein Kündigungsgrund vorliegt – die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Risikoträgern ab einer bestimmten Einkommensgrenze durch Stellung eines Auflösungsantrages gegen Zahlung einer Abfindung i.S.d. § 10…