Sachgrundlose Befristung: Kein Spielraum bei der Höchstdauer von zwei Jahren

Ohne Vorliegen eines Sachgrundes kann ein Arbeitsvertrag für maximal zwei Jahre befristet werden. Bei dieser Höchstdauer bestehen grundsätzlich keine Spielräume. Schon die Überschreitung des Zwei-Jahres-Zeitraums um nur einen Tag führt dazu, dass die Befristungsabrede unwirksam ist und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer einen Tag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses auf Anordnung des Arbeitgebers eine Dienstreise antritt – so das LAG…